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Arbeitsrichtlinie passive Veredelung (pV) (ZK-2590)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 10.10.2024 · Quelle: Findok

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3.3. Zollanmeldung zur vorübergehenden Ausfuhr Für die Zollanmeldung zur vorübergehenden Ausfuhr gelten die für die Ausfuhr geltenden Vorschriften. Dies beinhaltet insbesondere die Erhebung allfälliger Ausfuhrabgaben sowie die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen. Der Bewilligungsinhaber muss dabei nicht zwangsläufig Ausführer sein. 3.3.1. Codierungen Verfahrenscode: 21xx - Vorübergehende Ausfuhr im Rahmen der pV Verfahrenszusatzcode: 160 - pV mit formeller Bewilligung   161 - pV mit vereinfachter Bewilligung 3.3.2. Nicht kommerzielle Waren - Art. 1 Z 21 UZK-DA Werden nicht ausfuhrabgabenpflichtige Waren, die zu nicht kommerziellen Zwecken bestimmt sind (zB Reisegepäck, private Beförderungsmittel), zur vorübergehenden Ausfuhr zur pV angemeldet, ist eine mündliche Zollanmeldung oder eine Anmeldung durch andere Form der Willensäußerung zulässig, da der Bewilligungsantrag im Rahmen des vereinfachten Bewilligungsverfahrens erst mit der schriftlichen Zollanmeldung zur Überlassung der Veredelungserzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr abgegeben werden muss. Dies gilt für alle Veredelungsvorgänge.