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Arbeitsrichtlinie passive Veredelung (pV) (ZK-2590)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 10.10.2024 · Quelle: Findok

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2.3. Bewilligungspflicht UZK UZK-DA UZK-IA UZK-TDA Art. 211 Abs. 1 Art. 240 -   Die Inanspruchnahme der pV erfordert eine Bewilligung. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Verfahrens werden in der Bewilligung festgelegt. In der Bewilligung werden auch Maßnahmen angegeben, mit denen nachgewiesen werden kann, dass die Veredelungserzeugnisse aus den in die Veredelung übergeführten Waren hergestellt wurden (Nämlichkeitsprinzip), oder alternativ, dass die Voraussetzungen für die Verwendung von Ersatzwaren oder für die Anwendung des Standardaustauschs erfüllt sind (Äquivalenzprinzip).