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Arbeitsrichtlinie passive Veredelung (pV) (ZK-2590)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 10.10.2024 · Quelle: Findok

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1.4. Begriffsbestimmungen Die im Besonderen für die pV relevanten Begriffsbestimmungen sind im UZK, UZK-DA und UZK-IA sowie im ZollR-DG wie folgt geregelt: 1.4.1. UZK - Art. 5 Zollverfahren - Z 16 Zollamtliche Überwachung - Z 27 Veredelungserzeugnisse - Z 30 Im Zollgebiet ansässige Person - Z 31 Inhaber des Verfahrens - Z 35 Handelspolitische Maßnahmen - Z 36 Veredelungsvorgänge - Z 37 Ausbeute - Z 38 1.4.2. UZK-DA - Art. 1 Ausfuhrzollstelle - Z 16 Zollstelle der Überführung in das Verfahren - Z 17 Frist für die Erledigung - Z 23 PV IM/EX - Z 27 PV EX/IM - Z 28 Überwachungszollstelle - Z 36 1.4.3. ZollR-DG - § 4 Bemessungsgrundlage - Z 2 1.4.4. Sonstige Inhaber der Bewilligung Die Person, der eine Bewilligung erteilt worden ist. Bewilligung Die Erlaubnis zur Inanspruchnahme eines Verfahrens durch die Zollbehörden. Waren der vorübergehenden Ausfuhr Waren, die in das Verfahren der pV übergeführt worden sind. Dreieckverkehr Der Vorgang, bei dem die Zollstelle für die Erledigung des Verfahrens nicht die gleiche wie die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren ist. Buchhaltung Geschäfts-, Steuer- oder sonstige Buchhaltung des Inhabers oder für seine Rechnung geführte Bücher. Erneuerung der Bewilligung Die bescheidmäßige Verlängerung der Geltungsdauer einer Bewilligung, ohne die Bewilligung in anderen Punkten zu erweitern oder einzuschränken. Änderung der Bewilligung Jede bescheidmäßige Erweiterung oder Einschränkung einer Bewilligung, sofern diese über eine Verlängerung der Geltungsdauer der Bewilligung hinausgeht.