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Arbeitsrichtlinie passive Veredelung (pV) (ZK-2590)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 10.10.2024 · Quelle: Findok

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3. Überführung in das Verfahren 3.1. Zollstellen 3.1.1. Formelles Bewilligungsverfahren Im formellen Bewilligungsverfahren ist die Zollanmeldung zur Überführung in das Verfahren der pV bei einer der in der Bewilligung vorgesehenen Zollstelle abzugeben. Unbeschadet der aus Art. 221 Abs. 2 UZK-IA resultierenden örtlichen Bindung für die Ausfuhr kann die Überwachungszollstelle zulassen, dass die Zollanmeldung in Einzelfällen bei einer anderen als in der Bewilligung angegebenen Zollstelle abgegeben wird. 3.1.2. Vereinfachtes Bewilligungsverfahren Im vereinfachten Bewilligungsverfahren kann die Zollanmeldung zur vorübergehenden Ausfuhr von Unionswaren in die pV, die gleichzeitig als Bewilligungsantrag gilt, grundsätzlich bei jeder sachlich zuständigen Zollstelle abgegeben werden. Die örtliche Bindung nach Art. 221 Abs. 2 UZK-IA gilt auch für das vereinfachte Bewilligungsverfahren.