1. Definitionen 1 Die Begriffe des Kraftfahrrechtes im Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 richten sich nach den jeweils geltenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften (§ 9 Abs. 2 KfzStG 1992). Anhänger (§ 2 Abs. 1 Z 2 KFG 1967)2 Ein nicht unter den Begriff Kraftfahrzeug (in der Folge "KFZ") fallendes Fahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, mit KFZ auf Straßen gezogen zu werden, oder mit einem KFZ auf Straßen gezogen wird; als leichter Anhänger gilt ein Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg. Gemäß § 1 Abs. 2 KfzStG 1992 gelten Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen als KFZ im Sinne dieses Gesetzes. Unter dem Begriff "Anhänger" sind auch Sattelanhänger und Nachläufer (BFG 28.06.2016, RV/5100146/2013) zu verstehen. Eintragung in der Zulassungsbescheinigung (Feld J "Art des Fahrzeuges/Klasse"): Klasse O: Anhänger (einschließlich Sattelanhänger): Klasse O1 (≤ 750 kg), O2 (> 750 kg bis 3.500 kg), O3 (> 3.500 kg bis 10.000 kg), O4 (> 10.000 kg) Klasse R1 bis R4: Land- und forstwirtschaftliche Anhänger Bei diesen beiden Arten von Anhängern unterliegen grundsätzlich jeweils die Klassen O3/R3 und O4/R4 auf Grund des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes der Kraftfahrzeugsteuer. Bei ausschließlicher oder vorwiegender Verwendung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben siehe Rz 85 ff. Klasse S1/S2: Gezogene auswechselbare land- und forstwirtschaftliche Maschinen Mögliche Bezeichnungen in der Zulassungsbescheinigung sind zum Beispiel Anhänger, Anhängewagen, Sattelanhänger, Zentralachsanhänger, Starrdeichselanhänger, Sonderanhänger, Omnibusanhänger, Anhänger-Arbeitsmaschine, Tankanhänger, Satteltankanhänger, Einachs-/Zentralanhänger, Omnibusanhänger, Wohnwagenanhänger. Bescheinigung der Zulassung oder Zulassungsbescheinigung3 Die Zulassung ist die behördliche Registrierung (Anmeldung) eines KFZ oder eines Anhängers. KFZ und Anhänger dürfen erst nach der Zulassung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden. Die Zulassungsbescheinigung wird dem Fahrzeugbesitzer bei der KFZ-Zulassung ausgestellt und besteht aus 2 Teilen: Zulassungsbescheinigung Teil I als Papierdokument oder im Scheckkartenformat und Zulassungsbescheinigung Teil II. Der Zulassungsbescheinigung Teil II ist auch der Genehmigungsnachweis angeschlossen (EG-Übereinstimmungsbescheinigung, Typenschein, Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank, Einzelgenehmigungsbescheid). Die auf der Scheckkarten-Zulassungsbescheinigung nicht aufgedruckten Daten aus der Zulassungsbescheinigung Teil I können im Internet unter http://www.scheckkartenzulassungsschein.at/abfrage.html nach Eingabe von Kennzeichen und Kartennummer eingesehen werden. Dieses Dokument enthält die für die motorbezogene Versicherungssteuer bzw. Kraftfahrzeugsteuer relevanten Daten. Es sind ausschließlich die Daten der Zulassungsbescheinigung ausschlaggebend (siehe Rz 139 sowie Rz 211). Höchstes zulässiges Gesamtgewicht (§ 2 Abs. 1 Z 33 KFG 1967)4 Das höchste Gesamtgewicht, das ein bestimmtes Fahrzeug erreichen darf. Es wird die Summe aus dem Eigengewicht und der höchsten zulässigen Belastung (§ 2 Abs. 1 Z 36 KFG 1967) gebildet. Zu finden ist der Wert in der Zulassungsbescheinigung im Feld F2 "Höchstes zulässiges Gesamtgewicht". Hubraum5 Definiert das Volumen, das bei einem Verbrennungsmotor durch den Hub aller Kolben insgesamt verdrängt wird. Zu finden ist der Wert in der Zulassungsbescheinigung im Feld P1 "Hubraum". Er wird in cm³ (Kubikzentimeter) angegeben. Invalidenkraftfahrzeug6 Ein KFZ mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 300 kg mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h bei einer Belastung von 75 kg, das nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, von Körperbehinderten gelenkt zu werden (Krankenfahrstühle und dergleichen). Die Kategorie wurde durch BGBl. I Nr. 43/2013 im Kraftfahrgesetz 1967 mit 26. Februar 2013 ersatzlos gestrichen (siehe Rz 81). Kombinationskraftwagen (§ 2 Abs. 1 Z 6 KFG 1967)7 Ein Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, wahlweise vorwiegend zur Beförderung von Personen oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern verwendet zu werden, und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist. Es handelt sich gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.1.2 KFG 1967 um Fahrzeuge der Klasse M1 (für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute KFZ mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz). Kraftfahrzeug (KFZ) (§ 2 Abs. 1 Z 1 KFG 1967)8 Ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird. Krafträder (§ 2 Abs. 1 Z 4 KFG 1967)9 Ein KFZ mit zwei Rädern oder ein KFZ mit drei Rädern, mit oder ohne Doppelrad. In der Zulassungsbescheinigung werden diese in der Klasse L "Krafträder" zusammengefasst. Die Obergruppe Krafträder umfasst gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 folgende Untergruppen, wobei diese kraftfahrzeugsteuerrechtlich unterschiedlich zu beurteilen sind. Einteilung vor der 34. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 9/2017, dh. bis 13. Jänner 2017: Klasse L1e: Zweirädrige Kleinkrafträder bzw. Motorfahrräder Klasse L2e: Dreirädrige Kleinkrafträder Die Klassen L1e und L2e sind in der Regel von der Besteuerung ausgenommen, wenn der Hubraum weniger als 100 cm³ ausmacht (siehe Rz 83). Klasse L3e: Motorräder (Kleinmotorräder, Leichtmotorräder, "schwere" Motorräder) Klasse L4e: Motorräder mit Beiwagen Klasse L5e: Motordreiräder (siehe Rz 145) Einteilung ab der 34. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 9/2017, dh. ab 14. Jänner 2017: Klasse L1e: Leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug Klasse L2e: Dreirädriges Kleinkraftrad Krafträder der Klassen L1e und L2e sind in der Regel von der Besteuerung ausgenommen, wenn ihr Hubraum unter 100 cm³ beträgt (siehe Rz 83). Klasse L3e: Zweirädriges Kraftrad Klasse L4e: Zweirädriges Kraftrad mit Beiwagen Klasse L5e: Dreirädriges Kraftfahrzeug Kraftwagen (§ 2 Abs. 1 Z 3 KFG 1967)10 Ein mehrspuriges KFZ mit mindestens vier Rädern; zwei Räder mit einer gemeinsamen Nabe, Zwillingsräder, zählen als ein Rad. Diese umfassen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 KFG 1967 folgende Untergruppen, wobei diese kraftfahrzeugsteuerrechtlich unterschiedlich zu beurteilen sind. Klasse M: Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern Klasse N: Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern Klasse L6e: leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge, mit weiteren Unterklassen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 Klasse L7e: schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge, mit weiteren Unterklassen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 Hinsichtlich der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einordnung von vierrädrigen KFZ der Klassen L6e und L7e siehe Rz 152. Zugmaschinen Motorkarren Sonstige Kraftwagen Lastkraftwagen 10a Ein Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern oder zum Ziehen von Anhängern auf für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen bestimmt ist, auch wenn er in diesem Fall eine beschränkte Ladefläche aufweist, ausgenommen Sattelzugfahrzeuge. Die Obergruppe Lastkraftwagen (KFZ zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern, Klasse N) umfasst gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 KFG 1967 folgende Untergruppen, wobei diese kraftfahrzeugsteuerrechtlich unterschiedlich zu beurteilen sind. Klasse N1: Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg Lastkraftwagen der Klasse N1 unterliegen auf Grund des Gewichtes der motorbezogenen Versicherungssteuer. Klasse N2: Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 12.000 kg Klasse N3: Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg Lastkraftwagen der Klassen N2 und N3 unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer. Motorkarren (§ 2 Abs. 1 Z 20 KFG 1967)11 Ein Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 7.000 kg und mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, wahlweise als Lastkraftwagen oder als Zugmaschine, als Lastkraftwagen oder als selbstfahrende Arbeitsmaschine, als Zugmaschine oder als selbstfahrende Arbeitsmaschine oder als Lastkraftwagen, als Zugmaschine oder als selbstfahrende Arbeitsmaschine verwendet zu werden. In der Zulassungsbescheinigung als "Motorkarren" mit der Klasse T4.3 eingetragen. Motorleistung12 Der Wert der Motorleistung ist in der Zulassungsbescheinigung im Feld P2 "Leistung" ausgewiesen. Er wird in der Regel in kW (Kilowatt) angegeben. Zur Umrechnung siehe Rz 141. In bestimmten Fällen weicht die in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Leistung von der tatsächlichen Leistung des Motors ab (siehe insbesondere "Elektro-Hybrid-Kraftfahrzeuge" Rz 150 oder "Tuning" Rz 212). Omnibus (§ 2 Abs. 1 Z 7 KFG 1967)13 Ein Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für mehr als acht Personen Plätze aufweist (klassischer "Autobus"). In der Zulassungsbescheinigung als "Omnibus" eingetragen in der Klasse M2 oder M3. Personenkraftwagen (§ 2 Abs. 1 Z 5 KFG 1967)14 Ein Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist. In der Zulassungsbescheinigung als "Personenkraftwagen" in der Klasse M1 eingetragen. Probefahrt (§ 45 KFG 1967)15 Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von KFZ oder Anhängern, ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände, oder Fahrten um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch: Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes, Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des KFZ vom Verkäufer, Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges, das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind. Probefahrtkennzeichen (§ 49 KFG 1967)16 Mit der Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten sind auf Antrag ein oder mehrere Probefahrtkennzeichen für Probefahrten mit Kraftwagen, mit Krafträdern, nur mit Motorfahrrädern, mit Anhängern oder mit allen Arten von KFZ zuzuweisen. Es handelt sich dabei um eine blaue Kennzeichentafel mit weißer Schrift. Der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten hat über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen (zB Fahrtenbuch) und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Sattelanhänger (§ 2 Abs. 1 Z 12 KFG 1967)17 Ein Anhänger, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, so mit einem Sattelzugfahrzeug gezogen zu werden, dass er dieses mit einem wesentlichen Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes belastet. Unter dem Begriff "Anhänger" iSd KfzStG 1992 sind auch Sattelanhänger zu verstehen. In der Zulassungsbescheinigung unter dem Begriff "Sattelanhänger" in den Klassen O1 bis O4 oder R1 bis R4 eingetragen. Ein Sattelanhänger gilt im Sinne des KfzStG 1992 immer als eigenständiges Besteuerungsobjekt. Sattellast (§ 2 Abs. 1 Z 35a KFG 1967)18 Die bei einem auf waagrechter, ebener Fahrbahn stehenden Sattelkraftfahrzeug vom Sattelanhänger auf das Sattelzugfahrzeug übertragene lotrechte Last. Sattelzugfahrzeug (§ 2 Abs. 1 Z 11 KFG 1967)19 Ein Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, einen Sattelanhänger so zu ziehen, dass ihn dieser mit einem wesentlichen Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes belastet. In der Zulassungsbescheinigung als "Sattelzugfahrzeug" in der Klasse N1 bis N3 zugelassen. Gilt im Sinne des KfzStG 1992 immer als eigenständiges KFZ. Selbstfahrende Arbeitsmaschine (§ 2 Abs. 1 Z 21 KFG 1967)20 Ein KFZ, das nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Durchführung von nicht in der Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen bestehenden Arbeitsvorgängen bestimmt ist. In der Zulassungsbescheinigung sind sie unter Art des Fahrzeuges als selbstfahrende Arbeitsmaschine in den Klassen N1 bis N3, T1 bis T4, C1 bis C5 oder ohne Klassenbezeichnung eingetragen. Darunter fallen insbesondere Planierraupen, Straßenhobel, Vibrationswalzen, Mähdrescher, Grabenbagger, Radlader, Raupenschaufel, Mobilkran. Überstellungsfahrt (§ 46 KFG 1967)21 Für nicht zugelassene KFZ und Anhänger, zugelassene KFZ und Anhänger, deren Kennzeichentafeln in Verlust geraten sind und Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen kann die Erlaubnis erteilt werden, vorübergehend auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet zu werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass dies für Fahrten zur Überstellung des KFZ an einen anderen Ort erforderlich ist, oder wenn der Verlust der Kennzeichentafel glaubhaft gemacht wird. Überstellungskennzeichen (§ 49 KFG 1967)22 Mit der Erteilung der Bewilligung zur Durchführung einer Überstellungsfahrt ist auf Antrag ein Überstellungskennzeichen zuzuweisen. Es handelt sich dabei um eine grüne Kennzeichentafel mit weißer Schrift. Wechselkennzeichen (§ 48 KFG 1967)23 Bei der Zulassung von je zwei oder drei KFZ oder Anhängern desselben Antragstellers ist auf Antrag für diese Fahrzeuge ein einziges Kennzeichen (Wechselkennzeichen) zuzuweisen, sofern die Fahrzeuge in dieselbe der im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 KFG 1967 angeführten Obergruppen fallen und sofern Kennzeichentafeln desselben Formates auf allen in Betracht kommenden Fahrzeugen verwendet werden können. Das Wechselkennzeichen darf zur selben Zeit nur auf einem der Fahrzeuge geführt werden. Für weitere Informationen siehe Rz 122 ff. Zugmaschine (§ 2 Abs. 1 Z 9 KFG 1967)24 Ein Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zum Ziehen von Anhängern oder Geräten überwiegend auf nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen oder zur Verwendung als Geräteträger bestimmt ist, auch wenn er eine beschränkte Ladefläche aufweist. In der Zulassungsbescheinigung als "Zugmaschine" bezeichnet und in den Klassen T1 bis T5 oder in Sonderfällen ohne Klassenbezeichnung eingetragen.
