2.2.13. Körperbehinderung 2.2.13.1. Zulassungsbesitzer 94 Das KFZ muss ausschließlich auf einen oder mehrere Behinderte zum Verkehr zugelassen sein. Ist das KFZ auch auf eine nicht behinderte Person zugelassen, ist eine Voraussetzung der Steuerfreiheit nicht erfüllt. Wird ein KFZ auf mehrere Personen zugelassen (siehe Rz 97), muss jeder Zulassungsbesitzer die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Z 9 lit. a bis c VersStG nachweisen. Die Befreiung ist nur zu gewähren, wenn jeder Zulassungsbesitzer die Voraussetzungen erfüllt. Beispiele: 1. Ein KFZ ist auf ein Ehepaar zugelassen: Sind beide Ehepartner körperbehindert, steht die Befreiung zu; ist nur ein Ehepartner körperbehindert, steht die Befreiung nicht zu. 2. Die Fahrzeuge eines Sportfördervereins für Behindertenskilauf sind auf den Verein und nicht auf eine behinderte Person zugelassen. Die Befreiung kann nicht angewendet werden. 95 Gemäß § 37 Abs. 2 KFG 1967 ist Voraussetzung für die Zulassung eines KFZ zum Verkehr, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass er der rechtmäßige Besitzer des KFZ ist. Der Antragsteller muss sohin nicht Eigentümer des KFZ, sondern nur rechtmäßiger Besitzer sein. 96 Ein KFZ kann auch auf einen minderjährigen Behinderten (vertreten durch den gesetzlichen Vertreter) zugelassen sein. Dies ist notwendig, um die Befreiung in Anspruch zu nehmen. In einem Informationsschreiben vom 18. Mai 2010 (BMVIT-179.450/0009-II/ST4/2010) stellte das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie klar, dass eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung für die Zulassung eines KFZ auf Minderjährige nur für nicht behinderte Minderjährige notwendig ist. Die Zulassung eines KFZ auf einen behinderten Minderjährigen ist hingegen üblich und geläufig und somit dem ordentlichen Wirtschaftsbetrieb zuzurechnen und bedarf daher keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. 97 Bei einer Chipkartenzulassungsbescheinigung ist die Eintragung auf einen weiteren Zulassungsbesitzer durch den Vermerk "Besitzgemeinschaft" (§ 41a Abs. 5 KFG 1967) erkennbar. Bei anderen Zulassungsbescheinigungen kann der Vermerk "weiterer Zulassungsbesitzer" eingetragen sein. 2.2.13.2. Nachweis der Körperbehinderung 98 Laut § 2 Abs. 1 Z 12 lit. b KfzStG 1992 kann der Nachweis der Körperbehinderung folgendermaßen erbracht werden durch: einen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 (siehe Rz 99 ff) oder den Eintrag der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Behindertenpass gemäß § 42 Abs. 1 des Bundesbehindertengesetzes (siehe Rz 102 ff). "Alte" Nachweise nach dem KfzStG 1952 (von den ehemaligen Finanzämtern für Gebühren und Verkehrsteuern ausgestellte Befreiungsbescheinigungen nach § 2 Abs. 2 KfzStG 1952) sind auch nach dem 30.04.1993 gültig, solange kein Fahrzeugwechsel vorgenommen wird. Dies ergibt sich aus der Übergangsbestimmung des § 10 Abs. 4 KfzStG 1992. 98a Durch den Nachweis der Körperbehinderung weist der Mensch mit Behinderung nach, dass er ein bestimmtes Kraftfahrzeug wegen seiner Behinderung zur persönlichen Fortbewegung verwenden muss. Deshalb ist der Nachweis unter Umständen neuerlich zu erbringen (siehe Rz 116 ff). Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 196099 Ab 1. Jänner 2014 ausgestellte Ausweise: Inhabern eines Behindertenpasses gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) ein Parkausweis auszufolgen. Dieser Ausweis dient dem Behindertenpassinhaber einerseits als Nachweis, dass er die in § 29b Abs. 2 bis 4 Straßenverkehrsordnung 1960 genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, andererseits dient er als Nachweis der Körperbehinderung im Rahmen der Kraftfahrzeugsteuer bzw. motorbezogenen Versicherungssteuer. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind in der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016, geregelt. 100 Von 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2013 ausgestellte Ausweise: Ab 1. Jänner 2001 wurde mit Verordnung (Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen, Gehbehindertenausweisverordnung) festgelegt, wie der Ausweis mit 1. Jänner 2001 auszusehen hatte. Die Ausstellung erfolgte auf Grund der Feststellung der dauernden starken Gehbehinderung durch die ausstellende Behörde. Diese Ausweise bleiben weiterhin gültig und dienen weiterhin als Nachweis. 101 Bis zum 31. Dezember 2000 ausgestellte Ausweise: Gemäß § 29b Abs. 1 StVO 1960 hatte die Behörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat) Personen, die dauernd stark gehbehindert sind, auf deren Ansuchen einen Ausweis über diesen Umstand auszufolgen. Die dauernde starke Gehbehinderung wurde mit ärztlichem Gutachten der Bezirksverwaltungsbehörde (polizeiamtsärztliches Gutachten) festgestellt. Ausweise, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgegeben wurden, bleiben bis 31. Dezember 2015 gültig und sind bis dahin als Nachweis anzuerkennen. Danach muss ein neuer Ausweis beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) beantragt werden. Eintragung Behindertenpass102 Aufgrund einer der folgenden Eintragungen gemäß § 42 Bundesbehindertengesetz im Behindertenpass (gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz) ist die Steuerbefreiung zu gewähren: Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung Piktogramm: 103 Der Behindertenpass ist mit einem Lichtbild ausgestattet und enthält den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit und eine allfällige Befristung. Auf Antrag des Antragstellers werden die Art der Behinderung sowie bestimmte Feststellungen (wie zB die Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel siehe Rz 102) eingetragen. 104 Ein Behindertenpass ist ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt, den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen. 105 Seit dem Erlass des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 25. September 1995, Zl. 45.300/3-7/95, können keine Pässe mit der Bezeichnung "dauernd stark gehbehindert" mehr ausgestellt werden. Seither ist bei Vorliegen der Voraussetzungen ausnahmslos die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel …" vorzunehmen. Pässe mit der Bezeichnung der Art der Behinderung mit "dauernd stark gehbehindert" kann es daher nur mit Ausstellungsdatum vor diesem Erlass geben. Wird in einem Behindertenpass nur die Zusatzeintragung "gehbehindert" vermerkt, steht die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer nicht zu. 105a Ein vom Sozialministeriumservice erlassener Feststellungsbescheid gemäß § 14 Behinderteneinstellungsgesetz kann nicht als Nachweis der Körperbehinderung herangezogen werden (BFG 22.08.2016, RV/7106342/2015). Feststellung im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 3 des Bundesbehindertengesetzes106 Durch das Gutachten eines Arztes des zuständigen Landesinvalidenamtes konnte die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung festgestellt und nachgewiesen werden. Diese Möglichkeit des Nachweises wurde mit 31. Dezember 2004 gestrichen. Ein Nachweis der Körperbehinderung im Rahmen der Kraftfahrzeugsteuer mit einer solchen Feststellung, die vor dem 1. Jänner 2005 getroffen wurde, ist für neu auf den Körperbehinderten zugelassene KFZ noch bis 31. Dezember 2018 möglich. Wurde die Befreiungsbestimmung vor dem 1. Jänner 2019 gewährt, ist kein neuerlicher Nachweis über die Körperbehinderung zu erbringen, solange keine Verpflichtung für die Einreichung einer neuen Abgabenerklärung Kr 21 besteht (siehe Rz 115 und 203). EU-Behindertenausweis107 Da jeder Behinderte, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, einen Behindertenpass gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz und damit auch einen Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis) beantragen kann, können ausländische Behindertenausweise oder Parkausweise nicht als Nachweis der Körperbehinderung herangezogen werden. Eine Anerkennungsverpflichtung von EU-ausländischen Behindertenausweisen oder Parkausweisen in Österreich ist nicht gegeben. 2.2.13.3. Benutzung des Kraftfahrzeuges 108 Voraussetzung für die Befreiung ist die vorwiegende Verwendung des KFZ zur persönlichen Fortbewegung des Körperbehinderten. Zur vorwiegenden Verwendung siehe Rz 58. 109 Die vorwiegende Verwendung muss zur Erlangung der Befreiung glaubhaft gemacht werden (zB Bejahung einer diesbezüglichen außergewöhnlichen Belastung im Rahmen der Einkommensteuer- oder Arbeitnehmerveranlagung). 110 Der Verwendung des KFZ durch den Körperbehinderten steht es gleich, wenn Dritte das KFZ für Zwecke des Körperbehinderten (zB Fahrten zur Apotheke) benutzen, oder die Fahrt der Haushaltsführung (zB Einkaufsfahrten) des Körperbehinderten dient. Der Begriff "Haushaltsführung" umfasst nicht nur die Haushaltsführung im engeren Sinn, sondern auch die Erwerbstätigkeit einer körperbehinderten Person. 111 Eine betriebliche Nutzung des KFZ - unabhängig davon, in welchem Ausmaß die betriebliche Nutzung erfolgt - steht der Befreiung nicht entgegen, solange sie vorwiegend der persönlichen Fortbewegung der behinderten Person dient. Die Befreiung steht nicht zu, wenn das KFZ im Betrieb einer körperbehinderten Person verwendet und (auch) von nicht körperbehinderten Mitarbeitern im Betrieb zu 20% oder mehr benutzt wird. 112 Erlangt ein Finanzamt Kenntnis davon, dass ein KFZ nicht vorwiegend zu Zwecken des Behinderten verwendet wird, hat es die erforderlichen Erhebungen durchführen und die Steuer nachzuerheben. 2.2.13.4. Anzeige 113 Voraussetzung für die Befreiung ist die Einreichung der vollständig ausgefüllten Abgabenerklärung Kr 21 im Original ("Papiererklärung") an das zuständige Finanzamt (siehe Rz 166 ff). Der Steuerpflichtige erklärt damit, dass ein bestimmtes KFZ von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sein soll. Geringfügige Zeitdifferenzen (maximal 14 Tage) zwischen Zulassung eines KFZ und Überreichung der Abgabenerklärung sind unbeachtlich. Bei Erfüllung aller Voraussetzungen entsteht der Anspruch auf Steuerfreiheit mit der Einreichung der Abgabenerklärung (materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal); dies gilt auch, wenn der Nachweis über die Körperbehinderung erst nachträglich beigebracht wird (siehe Rz 114). Wird die Abgabenerklärung im Postweg überreicht, ist der grundsätzlich durch den Poststempel nachweisbare Tag der Postaufgabe maßgebend. 114 Wird der Nachweis der Körperbehinderung erst nach Einreichung der Abgabenerklärung beigebracht, steht die Befreiung ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Abgabenerklärung zu. Die nachträgliche Beibringung ist in folgenden Fällen möglich: Das Nachweisdokument ist bereits vorhanden, wird aber nicht mit der Abgabenerklärung, sondern nachträglich vorgelegt. Der Antrag auf Ausstellung eines Nachweisdokumentes wurde bei Überreichung der Abgabenerklärung (Kr 21) bereits gestellt, allerdings hat die zuständige Behörde (Sozialministeriumservice) noch nicht darüber entschieden. Wird der Antrag positiv erledigt und das Nachweisdokument "nachträglich" beigebracht, steht die Befreiung mit Überreichung der Abgabenerklärung Kr 21 zu. Wurde der Antrag auf Ausstellung eines Nachweisdokumentes bei Überreichung der Abgabenerklärung (Kr 21) bereits gestellt und wird dieser Antrag von der zuständigen Behörde abgewiesen, kann diese Entscheidung mit Rechtsmittel bekämpft werden. Diese Beschwerde hat gemäß § 13 iVm § 22 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz aufschiebende Wirkung. Wird der Beschwerde stattgegeben und das Nachweisdokument nachträglich beigebracht, steht die Befreiung ab Überreichung der Abgabenerklärung Kr 21 zu. 115 Bei Wechsel eines KFZ müssen die Befreiungsvoraussetzungen erneut nachgewiesen werden (neue Abgabenerklärung Kr 21, Nachweis über die Körperbehinderung). Bei Erwerb eines neuen KFZ und Abgabe des bisherigen KFZ sind beide KFZ steuerbefreit, wenn die zeitliche Überschneidung nicht länger als 1 Monat dauert. Wird ein KFZ, dessen Zulassungsbesitzer die Befreiungsvoraussetzungen erfüllt hat, durch ein anderes KFZ ersetzt, ist die Befreiung ohne Unterbrechung zu gewähren, wenn das neu einzureichende Kr 21 nachträglich, aber innerhalb eines Monats ab Zulassung des anderen KFZ beim Versicherer eingereicht wird. Wird lediglich ein anderes Kennzeichen beantragt und eine neue Zulassungsbescheinigung ausgestellt, ist ein neuer Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen nicht nötig, da weder ein Wechsel des KFZ noch des Zulassungsbesitzers vorgenommen wird. 2.2.13.5. Mehrere KFZ, Wechselkennzeichen 116 Grundsätzlich gilt die Steuerbefreiung nur für ein KFZ. Sind auf einen Körperbehinderten mehrere KFZ zugelassen (ohne Wechselkennzeichen), kann der Körperbehinderte entscheiden, welches der vorwiegend verwendeten KFZ steuerbefreit sein soll. Soll die Befreiung für ein anderes Kraftfahrzeug gelten, bleibt aber das bisher befreite Kraftfahrzeug weiterhin auf den Menschen mit Behinderung zugelassen, muss dies dem Finanzamt (oder dem Versicherungsunternehmen) mitgeteilt werden. Es sind die Voraussetzungen für die Befreiung neuerlich zu prüfen, daher ist die Abgabenerklärung Kr 21 erneut vorzulegen. Ab Vorlage des neuen Kr 21 ist das neu ausgewählte Kraftfahrzeug steuerbefreit. 117 Bei einem Wechselkennzeichen sind alle unter einem Wechselkennzeichen betriebenen KFZ steuerfrei, wenn alle KFZ der vorwiegenden Verwendung zur persönlichen Fortbewegung des Körperbehinderten dienen. 118 Wird ein unter einem Wechselkennzeichen verwendetes KFZ abgemeldet, müssen die Befreiungsvoraussetzungen für das verbliebene KFZ nicht neuerlich nachgewiesen werden, weil weder ein Wechsel des Fahrzeugs noch des Versicherers vorgenommen wird. Wird hingegen ein KFZ abgemeldet und ein neues unter demselben Wechselkennzeichen angemeldet, müssen die Voraussetzungen für die Befreiung (neue Abgabenerklärung Kr 21, Nachweis über die Körperbehinderung) erneut vorgelegt werden. Wird zu einem bereits zugelassenen KFZ ein weiteres KFZ "hinzugemeldet" (Wechselkennzeichen), sind neuerlich die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung, bezogen auf das neue KFZ, vorzulegen (neue Abgabenerklärung Kr 21, Nachweis über die Körperbehinderung). 2.2.13.6. Überprüfung der Abgabenerklärung 119 Die dem Nachweis der Körperbehinderung dienenden Unterlagen sind dem Finanzamt über Verlangen im Original zur Einsichtnahme vorzulegen.
