2.2.14. Anhänger für die Beförderung von Schienenfahrzeugen 120 Diese Bestimmung befreit Anhänger, die für die Zustellung von Eisenbahnwaggons ausgerüstet sind und ausschließlich für diesen Zweck verwendet werden. 2.2.15. Vor- und Nachlaufverkehr zum kombinierten Verkehr 121 Eine Steuerbefreiung für im Vor- und Nachlauf zum kombinierten Verkehr Straße/Schiene verwendete KFZ, die im Inland zugelassen sind, kommt gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 KfzStG 1992 nur in Betracht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Das KFZ (der Anhänger) muss ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen aufweisen. Das KFZ (der Anhänger) muss im Kalendermonat ausschließlich im Vor- und Nachlaufverkehr zum kombinierten Verkehr Straße/Schiene verwendet werden. Gegenstand der Verkehre muss die Zustellung (Abholung) von Containern von mindestens 20 Fuß Länge, von auswechselbaren Aufbauten oder von bahnbeförderten Anhängern sein. Von der Be- oder Entladestelle muss der nächstgelegene technisch geeignete Ver- oder Entladebahnhof benützt werden und dieser muss im Inland liegen. 2.2.16. Wechselkennzeichen 122 Bei der Zuweisung von Wechselkennzeichen (§ 41 Abs. 7 KFG 1967, § 48 Abs. 2 KFG 1967) ist nur für das KFZ Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten, das der höchsten Steuer unterliegt. Aus anderen Gründen steuerbefreite KFZ sind dabei nicht zu berücksichtigen. Beispiele: 1. LKW 1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 7 Tonnen (monatliche Steuer/Mindeststeuer 15 Euro) und LKW 2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 14 Tonnen (monatliche Steuer 23,80 Euro) werden unter einem Wechselkennzeichen betrieben. Die Steuer ist vom LKW 2 zu entrichten. 2. Omnibus (steuerfrei gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 KfzStG 1992) wird mit einem LKW mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen unter einem Wechselkennzeichen betrieben. Die Steuer ist vom LKW zu entrichten. 122a Werden zwei oder mehrere KFZ mit jeweils einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht unter 3,5 Tonnen unter einem Wechselkennzeichen zugelassen und unterliegt eines dieser KFZ dem Höchststeuersatz gemäß § 6 Abs. 3 lit. b VersStG, ist dieser Höchststeuersatz bei der Prüfung, welches KFZ der Besteuerung unterliegt, miteinzubeziehen. Beispiel: Ein PKW mit 140 kW und ein "Dodge Ram" mit 283 kW, zugelassen als Lastkraftwagen N1, werden unter einem Wechselkennzeichen zugelassen. Die monatliche motorbezogene Versicherungssteuer für den PKW beträgt 76,62 Euro, die entsprechende Steuer für den "Dodge Ram" beträgt 72 Euro (Höchststeuersatz). Der höhere Steuerbetrag von 76,62 Euro ist heranzuziehen. 122b Unterliegen KFZ der Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer um 20% (siehe Rz 147 ff) und werden diese mit KFZ, für die die Erhöhung nicht zur Anwendung kommt, unter einem Wechselkennzeichen zugelassen, ist für die Ermittlung des höchsten Steuersatzes die Erhöhung um 20% bei den betreffenden KFZ zu berücksichtigen. Die Erhöhung um 20% bezieht sich aber nur auf jene KFZ, die die Voraussetzung erfüllen, und ist nicht auf andere unter einem Wechselkennzeichen zugelassene KFZ zu übertragen. Beispiel: Ein Oldtimer-KFZ mit 70 kW (erstmalige Zulassung im Inland vor dem 1. Jänner 1987, kein Katalysator) und ein neuwertiger PKW mit 100 kW werden unter einem Wechselkennzeichen zugelassen. Die motorbezogene Versicherungssteuer für den Oldtimer beträgt 41,66 Euro pro Monat (34,72 plus Erhöhung um 20%). Die Steuer für den PKW beträgt 47,52 Euro pro Monat. Es ist der höhere Steuerbetrag für den PKW von 47,52 Euro (ohne Erhöhung um 20%) zu entrichten. 123 Wird zu einem bereits zum Verkehr zugelassenen KFZ ein weiteres KFZ, für das ein niedrigerer oder gleicher Steuersatz zutrifft, unter einem Wechselkennzeichen zugelassen, ist dieses KFZ ab der Zulassung von der Steuer befreit. 124 Bei der Zuweisung von Wechselkennzeichen für KFZ, von denen eines unter die motorbezogene Versicherungssteuer (zB haftpflichtversicherter PKW) und das andere unter das Kraftfahrzeugsteuergesetz fällt (zB LKW), ist die motorbezogene Versicherungssteuer, soweit diese auf den Steuerberechnungszeitraum (§ 6 Abs. 3 VersStG) entfällt, auf die Kraftfahrzeugsteuer anzurechnen (hinsichtlich der Erklärungspflicht siehe Rz 162). Beispiel: PKW mit 120 kW und LKW mit 12 Tonnen höchstem zulässigem Gesamtgewicht sind während des ganzen Jahres 2015 unter einem Wechselkennzeichen zugelassen. Bei jährlicher Zahlungsweise der Versicherungsprämie beträgt die anrechenbare motorbezogene Versicherungssteuer daher: monatliche Kraftfahrzeugsteuer: 12 Tonnen x 1,55 Euro = 18,60 Euro jährliche Kraftfahrzeugsteuer: 18,60 Euro x 12 Monate = 223,20 Euro PKW mit 120 kW (120 kW - 24 kW = 96 kW Bemessungsgrundlage) 66 kW x 0,62 = 40,92 Euro, 20 kW x 0,66 = 13,20 Euro, 10 kW x 0,75 = 7,50 Euro = 61,62 x 12 Monate = 739,44 Euro motorbezogene VersSt pro Jahr. Dieser Betrag ist somit anrechenbar. Da die motorbezogene Versicherungssteuer die Kraftfahrzeugsteuer übersteigt, ist keine Kraftfahrzeugsteuer abzuführen. Bei Zuweisung des Wechselkennzeichens am 13. Dezember 2014 beträgt die anrechenbare motorbezogene Versicherungssteuer zum angeführten Beispiel 19/30 von 61,62 Euro = 39,03 Euro. Auch hier ist keine Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten, weil die motorbezogene Versicherungssteuer höher ist. 2.2.17. Huckepackverkehr 125 Wird ein in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenes KFZ mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen leer oder beladen im Huckepackverkehr im Inland mit der Eisenbahn befördert, ermäßigt sich gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 KfzStG 1992 die Steuer für dieses KFZ auf Antrag für jede Bahnbeförderung um 15% der monatlich für dieses KFZ zu entrichtenden Steuer, höchstens jedoch um den Betrag, der für das KFZ im Kalenderjahr an Steuer zu entrichten ist. Unter dem Begriff "Kraftfahrzeug" sind auch Sattelanhänger zu verstehen, sodass die 15-prozentige Ermäßigung auch für den Sattelanhänger gilt, selbst wenn nur dieser befördert wird. Die Steuerermäßigung ist durch Verringerung der vierteljährlich zu entrichtenden Steuer bzw. im Weg der Jahressteuererklärung geltend zu machen. Beispiel: Sattelzugfahrzeug (höchstes zulässiges Gesamtgewicht nach Abzug der Sattellast 9 Tonnen) samt Sattelanhänger (höchstes zulässiges Gesamtgewicht 18 Tonnen) wird einmal im Kalendermonat auf der Bahn befördert. Berechnung der Ermäßigung: KFZ: 9 t x 1,55 Euro = 15,00 Euro (Mindeststeuer) 15% Ermäßigung = 2,25 Euro Anhänger: 18 t x 1,70 Euro = 30,60 Euro 15% Ermäßigung = 4,59 Euro 126 Wird eine Fahrzeugkombination, bei welcher das Sattelzugfahrzeug und der Sattelanhänger verschiedenen Zulassungsbesitzern gehören, im Huckepackverkehr mit der Bahn im Inland befördert, kann der Zulassungsbesitzer des Sattelzugfahrzeuges die Steuerermäßigung für das KFZ und der Zulassungsbesitzer des Sattelanhängers die Steuerermäßigung für den Anhänger ansprechen (VwGH 18.12.2006, 2006/16/0182). 127 Kann die Ermäßigung für das mit der Bahn beförderte KFZ nicht in Anspruch genommen werden, weil dieses KFZ gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 KfzStG 1992 (Vor- und Nachlaufverkehr zum kombinierten Verkehr Straße/Schiene, siehe Rz 121) steuerbefreit ist, kann die Ermäßigung für ein anderes steuerpflichtiges KFZ desselben Steuerschuldners in Anspruch genommen werden. Auf Antrag ermäßigt sich die Steuer für das steuerpflichtige KFZ für jede Bahnbeförderung des steuerbefreiten KFZ um 15% der monatlich zu entrichtenden Steuer, soweit das höchste zulässige Gesamtgewicht des steuerpflichtigen KFZ das höchste zulässige Gesamtgewicht des steuerbefreiten, im Vor- und Nachlaufverkehr verwendeten KFZ nicht übersteigt. Weiters ist die übertragbare Ermäßigung mit dem Betrag begrenzt, der für das steuerbefreite, mit der Bahn beförderte KFZ im Kalenderjahr zu entrichten wäre. Beispiel: Sattelfahrzeug A (höchstes zulässiges Gesamtgewicht nach Abzug der Sattellast 9 Tonnen) samt Sattelanhänger A (höchstes zulässiges Gesamtgewicht 18 Tonnen) wird ausschließlich im Vor- und Nachlaufverkehr verwendet und vier Mal im Kalendermonat auf der Bahn befördert. Die Ermäßigung für die Bahnbeförderung kann für diese KFZ in diesem Kalendermonat nicht in Anspruch genommen werden, weil dieses Sattelzugfahrzeug samt Sattelanhänger für diesen Kalendermonat gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 KfzStG 1992 (Vor- und Nachlaufverkehr) von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist. Auf denselben Steuerschuldner ist in diesem Kalendermonat ein Sattelzugfahrzeug B (höchstes zulässiges Gesamtgewicht nach Abzug der Sattellast 9 Tonnen) samt Sattelanhänger B (höchstes zulässiges Gesamtgewicht 24 Tonnen) zugelassen. Nachdem die Ermäßigung für Sattelzugfahrzeug A und Sattelanhänger A nicht in Anspruch genommen werden kann, ermäßigt sich die Kraftfahrzeugsteuer für Sattelzugfahrzeug B und Sattelanhänger B auf Antrag im Ausmaß von vier Mal 15% der Kraftfahrzeugsteuer, welche für die mit der Bahn beförderten Fahrzeuge A anfallen würde, wenn diese nicht befreit wären. Berechnung der Ermäßigung: KFZ-Steuer, die für Sattelzug A zu entrichten wäre: KFZ A: 9 t x 1,55 Euro = 15,00 Euro (Mindeststeuer) 15% Ermäßigung = 2,25 Euro Anhänger A: 18 t x 1,170 Euro = 30,60 Euro 15% Ermäßigung = 4,59 Euro KFZ-Steuer für Sattelzug B: KFZ B: 9 t x 1,55 Euro = 15,00 Euro Ermäßigung 4 x 15% der Steuer für KFZ A = 4 x 2,25 Euro = -9 Euro (maximal 15 Euro) KFZ-Steuer für KFZ B = 6 Euro Anhänger B: 24 t x 1,90 Euro = = 45,60 Euro Ermäßigung 4 x 15% der Steuer für Anhänger A = 4 x 4,59 = -18,36 Euro (maximal 46,60 Euro) KFZ-Steuer für Anhänger B = 27,24 Euro 2.2.18. Oldtimer 128 Für zum Verkehr zugelassene "historische" KFZ sieht das KfzStG 1992 keine Steuerbefreiung vor. Zur Möglichkeit der Hinterlegung der Kennzeichentafel siehe Rz 84. 2.2.19. Befreiungen, die sich aus dem EU-Recht, ECE-Abkommen und Interbus-Übereinkommen ergeben 129 Zu diesen Befreiungen siehe Abschnitt 2 der Arbeitsrichtlinie Kraftfahrzeugsteuer (GK-0900) vom 1. März 2007, BMF-010304/0011-IV/8/2007 in der Fassung vom 01.10.2009, BMF-010304/0017-IV/8/2009. 2.2.20. Beurteilung spezieller Kraftfahrzeuge 130 Nicht von der Steuer befreit sind zum Beispiel: KFZ, die als Spezialkraftwagen für Ausstellungszwecke genehmigt wurden (KFZ dient überwiegend Informationszwecken) Leichenwagen
