2.3. Steuerschuldner (§ 3 KfzStG 1992) 131 Steuerschuldner ist die Person, für die das KFZ zugelassen ist (siehe aber sogleich Rz 132 f). KFZ dürfen nur zugelassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er der rechtmäßige Besitzer des KFZ ist oder das KFZ auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des rechtmäßigen Besitzers inne hat, wenn er seinen Hauptwohnsitz oder Sitz, bei Antragstellern ohne Sitz im Bundesgebiet eine Hauptniederlassung im Bundesgebiet hat, wenn er eine Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des KFZ abgibt und wenn er eine Reihe von Nachweisen, wie zB den Typenschein, eine Versicherungsbestätigung usw. erbringt (siehe § 37 Abs. 2 KFG 1967). 132 Bei einem in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassenen KFZ, das auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet wird, ist Steuerschuldner die Person, die das KFZ auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet (zum Verwender siehe Rz 43 ff; zum Steuerschuldner siehe im Übrigen Abschnitt 3 der Arbeitsrichtlinie Kraftfahrzeugsteuer (GK-0900) vom 1. März 2007, BMF-010304/0011-IV/8/2007 in der Fassung vom 01.10.2009, BMF-010304/0017-IV/8/2009). 133 Steuerschuldner bei einem KFZ, das auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet wird, dh. bei widerrechtlicher Verwendung, ist die Person, die das KFZ auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet (siehe Rz 31 ff zur widerrechtlichen Verwendung). Diese Person ist auch dann Steuerschuldner, wenn das KFZ nicht für diese Person zugelassen werden darf. Für die Verwirklichung des Tatbestandes der widerrechtlichen Verwendung spielt der rechtliche Besitz am KFZ keine Rolle (VwGH 27.01.2010, 2009/16/0107).
