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Richtlinien zum Kraftfahrzeugsteuergesetz und zur motorbezogenen Versicherungssteuer (MVSKR)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.06.2017 · Quelle: Findok

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2.2. Steuerbefreiungen (§ 2 KfzStG 1992) 2.2.1. Allgemeines 58 Stellt eine Befreiungsbestimmung auf die ausschließliche oder vorwiegende Verwendung des KFZ für einen bestimmten Zweck ab, ist diese Voraussetzung nur erfüllt, wenn das KFZ zu mehr als 80% für den bezeichneten Zweck verwendet wird. Beispiel: Ein Traktor wird regelmäßig, dh. nicht nur ausnahmsweise und vorübergehend, auch für den Einsatz in einem Gewerbebetrieb (im Ausmaß von 30% bis 40%) verwendet. Eine vorwiegende Verwendung in der Landwirtschaft iSd Begünstigungsbestimmung gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KfzStG 1992 ist nicht gegeben. 58a Bei folgenden Verwendungsbestimmungen gemäß § 12 Abs. 2 Zulassungsstellenverordnung, die für die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer von Relevanz sein können, wird auf die ausschließliche Verwendung eines KFZ für den jeweiligen Zweck abgestellt: Kennziffer Bestimmt zur Verwendung   25 im Rahmen des Taxigewerbes Rz 80 29 für die entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen des Ausflugswagen-, Stadtrundfahrten-, Mietwagen-, oder Gästewagengewerbes Rz 80 62 für den Rettungsdienst einer Gebietskörperschaft oder für einen in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002 namentlich genannten Rettungsdienst Rz 67 74 im Bereich der Bergrettung Rz 67 Bei bestimmten Verwendungsbestimmungen wird auf die ausschließliche oder vorwiegende Verwendung abgestellt: Kennziffer Bestimmt zur Verwendung   63 für die Feuerwehr Rz 67 64 für den privaten Rettungsdienst Rz 67 Nach Ansicht des zuständigen Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie ist unter "vorwiegender Verwendung" eine Verwendung von mehr als 50% für den jeweiligen Zweck zu verstehen. Demgegenüber ist für die Inanspruchnahme einer Befreiung gemäß § 3 KfzStG 1992 eine ausschließliche oder vorwiegende (= mehr als 80%, siehe Rz 58) Nutzung für den bestimmten Zweck erforderlich. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann für die jeweilige Befreiungsbestimmung (Feuerwehr, Rettungsdienst) die Kennziffer 63 oder 64 (siehe Rz 67), als Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen herangezogen werden. Bestehen allerdings begründete Zweifel, dass ein KFZ mit einer entsprechenden Eintragung tatsächlich die Befreiungsvoraussetzungen erfüllt, steht die Verwaltungsvereinfachungsmaßnahme (Heranziehung der Verwendungsbestimmung als Nachweis für Befreiung) einer Prüfung und gegebenenfalls Versagung der Befreiung durch die jeweils vollziehende Behörde oder beliehene Unternehmen (zB Finanzamt, Zulassungsstelle) nicht entgegen. Beispiel: Für einen Sportwagen (zwei Sitzplätze, kaum Möglichkeit Gepäck zu transportieren) wird die Befreiung für Gästewägen beansprucht und die Befreiungsvoraussetzungen durch den Eintrag der Kennziffer 29 nachgewiesen. Auf Grund der Beschaffenheit des KFZ wird eine Prüfung der tatsächlichen Verwendung veranlasst. Ergibt diese Prüfung, dass das KFZ nicht ausschließlich oder vorwiegend als Gästewagen verwendet wird (bzw. werden kann), ist die Befreiung nicht zu gewähren 59 Bei nachträglichem Wegfall einer Befreiungsvoraussetzung beginnt die Steuerpflicht mit dem Tag, an dem die Befreiungsvoraussetzung wegfällt. 2.2.2. Zulassung auf Gebietskörperschaften und Verwendung im öffentlichen Sicherheitsdienst 60 Gemäß § 59 Abs. 2 KFG 1967 sind Fahrzeuge im Besitz des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Ortsgemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern, der von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen sowie Fahrzeuge von Verkehrsunternehmungen im ausschließlichen Eigentum des Bundes von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungspflicht ausgenommen und unterliegen somit nicht der motorbezogenen Versicherungssteuer. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 lit. c KfzStG 1992 unterliegen diese KFZ der Kraftfahrzeugsteuer (wird freiwillig eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen siehe Rz 183). 61 Unter die Befreiung fallen die KFZ, die im Kennzeichen anstelle der die Zulassungsbescheinigung ausstellenden Behörde die Buchstaben BP (KFZ, die zur Verwendung im Bereich der Bundespolizei bestimmt sind), ,JW (KFZ, die zur Verwendung im Bereich der Justizwache bestimmt sind), BH (Heeresfahrzeuge) führen. Die Befreiungsbestimmung hat zur Voraussetzung, dass das betreffende KFZ für eine inländische Gebietskörperschaft zugelassen ist und bestimmungsgemäß für die angeführten Zwecke eingesetzt wird. KFZ mit den Buchstaben FV im Kennzeichen (das sind KFZ, die zur Verwendung im Bereich der Finanzverwaltung bestimmt sind) sind von der Befreiung nicht umfasst.