2.2.12. Diplomaten 90 Für Diplomaten ergibt sich die Steuerfreiheit aus § 2 Abs. 1 Z 11 KfzStG 1992 in Verbindung mit Staatsverträgen wie dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966 bzw. dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969. Die Befreiung steht abhängig von Status und Privilegien gemäß den Bestimmungen der jeweiligen völkerrechtlichen Norm zu und gilt nur für Personen, welche nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Ob Angestellte von Internationalen Organisationen mit Sitz im Inland von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, ist anhand der jeweiligen Amtssitzabkommen zu beurteilen. Auch hier gilt die Einschränkung, dass nur Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, die Befreiung in Anspruch nehmen können. Der Nachweis der Befreiung hat anhand des Lichtbildausweises laut Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich Privilegien und Immunitäten genießen (BGBl. II Nr. 137/2010 vom 11. Mai 2010), zu erfolgen (siehe Rz 93). 91 Ehegatten, minderjährige Kinder und volljährige Kinder in Berufsausbildung, wenn im gemeinsamen Haushalt lebend, sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, sofern der Diplomat selbst befreit ist. Auch die Ehegatten, minderjährigen Kinder und volljährigen Kinder in Berufsausbildung müssen entsprechende Lichtbildausweise haben. 92 Lichtbildausweise werden gemäß der Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich Privilegien und Immunitäten genießen, BGBl. II Nr. 137/2010, in folgenden Kategorien ausgestellt: in roter Farbe für Personen, die in Österreich Träger diplomatischer Privilegien und Immunitäten sind, in oranger Farbe für Berufskonsuln, in gelber Farbe für Honorarkonsuln, in grüner Farbe für Angestellte oder Sachverständige internationaler Organisationen oder Einrichtungen, in blauer Farbe für alle anderen Personen, die in Österreich nach den im § 1 der Verordnung genannten Vorschriften Privilegien und Immunitäten genießen, in brauner Farbe für dienstliches Hauspersonal, in grauer Farbe für private Hausangestellte aller in Österreich nach den im § 1 der Verordnung genannten Vorschriften privilegierten Arbeitgeber, denen die Anstellung dieser Personen vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zugestanden wurde. 93 Überblick über die Legitimationskarten und die gesetzlichen Bestimmungen: Steuerschuldner Legitimationskarte BGBl. II Nr. 137/2010 Befreiung Kraftfahrzeug-steuer Grundlage Diplomaten und Beamte internationaler Organisationen mit Diplomatenrang rot Ja BGBl. Nr. 66/1966 sowie das jeweilig anzuwendende Amtssitzabkommen (zB UNO-Amtssitz Wien, BGBl. III Nr. 99/1998, Art. XII, Abschnitt 37 lit. h) Berufskonsul orange Ja BGBl. Nr. 318/1969 Honorarkonsul gelb Nein BGBl. Nr. 318/1969 Angestellte des technischen und Verwaltungsdienstes von diplomatischen Missionen blau Ja BGBl. Nr. 66/1966 Angestellte des technischen und Verwaltungsdienstes von konsularischen Vertretungen blau Ja BGBl. Nr. 318/1969 Angestellte internationaler Organisationen grün Ja Je nach Amtssitzabkommen (zB UNO-Amtssitz Wien, BGBl. III Nr. 99/1998) Dienstliches Hauspersonal braun Nein BGBl. Nr. 66/1966 BGBl. Nr. 318/1969 Privates Hauspersonal grau Nein BGBl. Nr. 66/1966 BGBl. Nr. 318/1969
