3.2. Steuerbefreiungen (§ 4 VersStG) 3.2.1. Allgemeines 179 Die Befreiungen von der motorbezogenen Versicherungssteuer entsprechen im Wesentlichen jenen bei der Kraftfahrzeugsteuer in Abschnitt 2.2. "Steuerbefreiungen (§ 2 KfzStG 1992)". Die meisten Befreiungen von der motorbezogenen Versicherungssteuer sind in § 4 Abs. 3 VersStG geregelt. Außerhalb des Versicherungssteuergesetzes gibt es noch weitere Befreiungen (zB § 50 Abs. 2 Bundesbahngesetz). Betreffend Diplomaten siehe Rz 90 ff. 180 Zur ausschließlichen oder vorwiegenden Verwendung eines KFZ siehe Rz 58. 3.2.1.1. Nachträglicher Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen 181 Bei nachträglichem Wegfall einer Befreiungsvoraussetzung beginnt die Steuerpflicht mit dem Tag, an dem die Befreiungsvoraussetzung wegfällt. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer gemäß § 4 Abs. 4 VersStG vom Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 3.2.1.2. Bestätigung der Steuerfreiheit 182 Beziehen sich Befreiungsbestimmungen anderer Abgaben (zB Parkometerabgabe) auf Personen, die aufgrund ihrer Körperbehinderung von der motorbezogenen Versicherungssteuer ausgenommen sind, und wird hierfür eine Bescheinigung über das Zutreffen der Befreiung verlangt, hat der Versicherer die Bestätigung über die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer auszustellen. Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel stellt keine Bescheinigung oder Bestätigung aus. 3.2.2. Zulassung auf Gebietskörperschaften und Verwendung im öffentlichen Sicherheitsdienst 183 Auf eine Gebietskörperschaft zugelassene KFZ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Justizwache und des Heeres, die nicht haftpflichtversichert sind, unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer, sind aber auf Grund von § 2 Abs. 1 Z 1 KfzStG 1992 befreit (siehe Rz 60 f). Schließt der Fahrzeugbesitzer freiwillig eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ab, unterliegt das KFZ der motorbezogenen Versicherungssteuer und es kommt die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer zum Tragen. 3.2.3. Feuerwehr, Rettungsdienst oder Krankenwagen 184 Ausführungen bei Kraftfahrzeugsteuer sind sinngemäß anzuwenden (siehe Rz 62 ff). 3.2.4. Probe- und Überstellungsfahrtkennzeichen 185 Ausführungen bei Kraftfahrzeugsteuer sind sinngemäß anzuwenden (siehe Rz 71 ff). 3.2.5. Omnibusse sowie Mietwagen- und Taxigewerbe 186 Ausführungen bei Kraftfahrzeugsteuer sind sinngemäß anzuwenden (siehe Rz 75 ff) 3.2.6. Invalidenkraftfahrzeuge 187 Ausführungen bei Kraftfahrzeugsteuer sind sinngemäß anzuwenden (siehe Rz 81). 3.2.7. Elektrisch angetriebene Kraftfahrzeuge 188 Ausführungen bei Kraftfahrzeugsteuer sind sinngemäß anzuwenden (siehe Rz 82 und 150a). 3.2.8. Krafträder, deren Hubraum 100 cm³ nicht übersteigt 189 Ausführungen bei Kraftfahrzeugsteuer sind sinngemäß anzuwenden (siehe Rz 83). 3.2.9. Hinterlegung der Zulassungsbescheinigung und der Kennzeichentafel 190 Ausführungen bei Kraftfahrzeugsteuer sind sinngemäß anzuwenden (siehe Rz 84 und 84a). 3.2.10. Selbstfahrende Arbeitsmaschine 191 Ausführungen bei Kraftfahrzeugsteuer sind sinngemäß anzuwenden (siehe Rz 89). 3.2.11. Diplomaten 192 Die auf Grund völkerrechtlicher Normen zu gewährenden Steuerbefreiungen für Diplomaten und Angestellte von internationalen Organisationen gelten auch für die motorbezogene Versicherungssteuer (siehe Rz 90 bis 93). 193 Eine Versicherungsgesellschaft kann bei Diplomaten, die sich ihr gegenüber mit Lichtbildausweis als Träger diplomatischer Privilegien ausweisen, unmittelbar von der Versicherungssteuer entlasten. Hat der Versicherer dennoch die motorbezogene Versicherungssteuer in Rechnung gestellt, hat er diese unrichtige Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG zu berichtigen (siehe Rz 227 ff). 3.2.12. Körperbehinderte 3.2.12.1. Zulassungsbesitzer und Versicherungsnehmer 194 Ausführungen bei Kraftfahrzeugsteuer sind sinngemäß anzuwenden (siehe Rz 94 ff). 195 Für die Befreiung ist nicht erforderlich, dass der körperbehinderte Zulassungsbesitzer auch Versicherungsnehmer ist (zB behindertes Kind siehe Rz 96). 3.2.12.2. Nachweis der Körperbehinderung 196 Ausführungen bei Kraftfahrzeugsteuer sind sinngemäß anzuwenden (siehe Rz 98 ff). 3.2.12.3. Benutzung 197 Erlangt das Finanzamt oder der Versicherer davon Kenntnis, dass ein KFZ nicht vorwiegend für Zwecke des Behinderten verwendet wird, hat das Finanzamt die erforderlichen Erhebungen durchzuführen und den Versicherer aufzufordern, die Steuer nachzuerheben. Kommt der Versicherer dieser Aufforderung nicht nach, ist ein Bescheid gemäß § 202 BAO in Verbindung mit § 201 BAO an den Versicherer zu erlassen. Erlangt der Versicherer Kenntnis, dass die Voraussetzungen für die Befreiung nicht vorliegen, hat er gemäß § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG die unrichtige Berechnung zu berichtigen (siehe Rz 227 ff). 3.2.12.4. Anzeige 198 Voraussetzung für die Befreiung ist die Überreichung der vollständig ausgefüllten Abgabenerklärung Kr 21 im Original ("Papiererklärung") direkt an die Versicherung (nicht an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel). Wird die Abgabenerklärung von einem Versicherungsmakler entgegengenommen, ist die Befreiungsvoraussetzung erst erfüllt, wenn diese Abgabenerklärung beim Versicherer einlangt. Geringfügige Zeitdifferenzen (maximal 14 Tage) zwischen Zulassung eines KFZ und Überreichung der Abgabenerklärung an den Versicherer sind unbeachtlich. 199 Bei Erfüllung aller Voraussetzungen entsteht der Anspruch auf Steuerfreiheit mit der Einreichung der Abgabenerklärung (materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal); dies gilt auch, wenn der Nachweis über die Körperbehinderung erst nachträglich beigebracht wird (VwGH 15.11.2012, 2012/17/0449). 200 Bei Überreichung der Abgabenerklärung ohne Nachweis der Körperbehinderung wird die Steuerbefreiung im Zeitpunkt des Nachweises der Körperbehinderung rückwirkend ab Überreichung der Abgabenerklärung wirksam. Wird der Nachweis der Körperbehinderung erst nach Einreichung der Abgabenerklärung beigebracht, steht die Befreiung ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Abgabenerklärung zu (siehe Rz 114). Ein Antrag auf Rückerstattung für Zeiträume vor Überreichung der Abgabenerklärung Kr 21 ist abzuweisen. 201 Die Bestimmung des § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG bietet die Möglichkeit, eine allfällige unrichtige Steuerberechnung zu berichtigen. Da bei Nichtvorlage der Abgabenerklärung Kr 21 die Berechnung der Versicherungssteuer nicht zu Unrecht erfolgt ist, kann eine Berichtigung auf Grundlage dieser Bestimmung nicht vorgenommen werden (UFS 24.08.2010, RV/1459-W/10). 202 Wird die Abgabenerklärung im Postweg überreicht, ist der grundsätzlich durch den Poststempel nachweisbare Tag der Postaufgabe maßgebend. 3.2.12.5. Kraftfahrzeug-, Versicherungsnehmer- und Versichererwechsel 203 Entsteht durch den Wechsel von Versicherer, KFZ oder Versicherungsnehmer ein neues Versicherungsverhältnis, ist die Abgabenerklärung Kr 21 neuerlich an den Versicherer zu überreichen; dieser hat die Voraussetzungen für die Befreiung erneut zu überprüfen. In folgenden Fällen kommt immer ein neues Vertragsverhältnis zustande: Wechsel des Versicherers Eine körperbehinderte Person meldet das bisherige KFZ ab und beim selben Versicherer ein KFZ neu an Bei einem Versicherungsnehmerwechsel kann ein, muss aber kein neues Versicherungsverhältnis begründet werden, da die konkrete Gestaltung eines Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsverhältnisses abhängig von der jeweiligen Risikoeinschätzung des Fahrers ist (Alter, Zeitraum seit Ausstellung der Fahrerlaubnis des Versicherungsnehmers, …). 3.2.12.6. Mehrere KFZ, Wechselkennzeichen 204 Ausführungen bei Kraftfahrzeugsteuer sind sinngemäß anzuwenden (siehe Rz 116 ff). 3.2.12.7. Überprüfung der Abgabenerklärung 205 Die dem Nachweis der Körperbehinderung dienenden Unterlagen sind dem Versicherer zur Einsichtnahme (über Verlangen des Versicherers im Original) vorzulegen. Sind die Befreiungsvoraussetzungen gegeben, ist motorbezogene Versicherungssteuer nicht zu erheben. Die Abgabenerklärung verbleibt beim Versicherer. 3.2.12.8. Archivierung und Aufbewahrungsdauer der Abgabenerklärung Kr 21 205a Die nachfolgenden Ausführungen zur Archivierung und Aufbewahrungsdauer der Abgabenerklärung Kr 21 (Rz 205a, 205b und 205c) sind ab Veröffentlichung des 1. Wartungserlasses der MVSKR mit 20.06.2017 anzuwenden (Erlass des BMF vom 08.06.2017, BMF-010206/0045-IV/9/2017). Bis dahin sind auch andere Methoden für den Nachweis des Einlangens (insbesondere Prozessdokumentation) geeignet. Gemäß § 132 Abs. 2 BAO darf die Aufbewahrung der eingelangten Abgabenerklärungen Kr 21 auf Datenträgern erfolgen, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. Eine elektronische Archivierung des Kr 21 ist somit zulässig. Da der Zeitpunkt des Einlangens des Kr 21 im Original (= "Überreichung der Abgabenerklärung") jener Zeitpunkt ist, mit dem - bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen - der Anspruch auf Steuerfreiheit von der motorbezogenen Versicherungssteuer entsteht, muss der Versicherer nicht nur nachweisen können, dass das Kr 21 im Original eingelangt ist, sondern auch, wann es eingelangt ist. Für die Archivierung der im Original beim Versicherer eingereichten Abgabenerklärung Kr 21 ist Folgendes zu beachten: Da der Archivierungsprozess fälschungssicher ablaufen muss, muss gewährleistet sein, dass der Versicherer selbst archiviert hat. Das heißt der früheste Termin der Archivierung ist der Tag des Einlangens des Kr 21 beim Versicherer. Ebenso darf nach elektronischer Archivierung eine nicht indizierte Veränderung des digitalisierten Dokumentes nicht möglich sein. Die Echtheit des Originaldokumentes muss nachgewiesen/bestätigt sein. Gemäß § 132 Abs. 3 BAO müssen die digitalisierten Dokumente innerhalb der von der Behörde festgelegten Fristen jederzeit in der von der Behörde festgelegten Form zugänglich gemacht werden (zB Ausdruck, PDF-Image, elektronischer Zugriff). Der Versicherer hat die Archivierung selbst durchführen. Bei einem Versicherungsmakler eingelangte Abgabenerklärungen Kr 21 müssen von diesem an den Versicherer im Original weitergeleitet werden; der Makler darf keinesfalls die Archivierung vornehmen und dem Versicherer nur das digitalisierte Dokument übermitteln. 205b Das Datum des Einlangens ist durch einen Eingangsstempel am Kr 21 erkenntlich zu machen. Ist die Verwendung eines Eingangsstempels bei Versicherungsgesellschaften nicht üblich, gilt das Anbringen eines sonstigen (zB "händischen") Eingangsvermerkes auf der Abgabenerklärung Kr 21 (vorgesehenes Feld rechts oben im Formular Kr 21) als ausreichend. Dieser händische Eingangsvermerk hat vor dem urschriftgetreuen Scannen und vor der elektronischen Übermittlung in das Verarbeitungs- und Ablagesystem des jeweiligen Versicherungsunternehmens zu erfolgen. Zu beachten ist, dass das Datum der elektronischen Übermittlung (welches ident sein sollte mit dem Einbringungsdatum der Kr 21) unüberschreibbar im Dokument der eingescannten Antragsunterlagen enthalten bzw. angebracht ist und in weiterer Folge als gesamter Geschäftsfall auch nicht löschbar ist. 205c Da der haftungs- und abfuhrverpflichtete Versicherer Abgabenschuldner im formellen Sinn ist und die für den Abgabenpflichtigen getroffenen Anordnungen zu erfüllen hat, muss er auch die Aufbewahrungspflicht des § 132 BAO beachten. Liegen die Voraussetzungen der Befreiung nicht mehr vor, sind die Abgabenerklärungen Kr 21 (im Original oder in archivierter Form) für das letzte Jahr der Befreiung noch weitere 7 Jahre lang aufzubewahren. Die 7-Jahres-Frist beginnt somit ab Entfall der Begünstigung (wie zB bei Tod des Versicherungsnehmers), ab Beendigung des Versicherungsverhältnisses oder bei der Anmeldung eines neuen KFZ (in diesem Fall ist ein neues Kr 21 vorzulegen) zu laufen. 3.2.13. Wechselkennzeichen 206 Ausführungen bei Kraftfahrzeugsteuer sind sinngemäß anzuwenden (siehe Rz 122 ff).
