2.1.2. Widerrechtliche Verwendung (§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992) 31 Nach § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 unterliegt der Kraftfahrzeugsteuer die Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen KFZ im Inland, welches nach den Vorschriften des KFG 1967 zuzulassen wäre. Ein KFZ unterliegt damit der Steuer ab dem Zeitpunkt, zu welchem die Verwendung des KFZ ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 in Österreich nicht mehr zulässig ist (VwGH 21.11.2012, 2010/16/0254). Die häufigsten Anwendungsfälle für diesen Tatbestand sind: Verwendung von nicht zugelassenen KFZ (siehe Rz 32) Verwendung von im Ausland zugelassenen KFZ (siehe Rz 33 ff) Zur Dauer der Steuerpflicht bei widerrechtlicher Verwendung siehe Rz 136. 32 Gemäß § 36 lit. a KFG 1967 dürfen KFZ oder Anhänger auf inländischen Straßen verwendet werden, wenn sie zugelassen sind. Die Zulassung ist in § 37 KFG 1967 geregelt, die örtliche Zuständigkeit der inländischen Zulassungsbehörde richtet sich nach dem dauernden Standort des Fahrzeuges gemäß § 40 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt: der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, der also Ausgangspunkt der Dispositionen des Unternehmens über das Fahrzeug ist. Im Zweifel ist dies der Unternehmenssitz (VwGH 20.11.2007, 2006/11/0024). 2.1.2.1. Verwendung von im Ausland zugelassenen KFZ 33 Wie lange ein im Ausland zugelassenes KFZ (dh. ein KFZ mit ausländischem Kennzeichen) ohne österreichische Zulassung verwendet werden darf, richtet sich danach, ob es über einen dauernden Standort im Inland oder im Ausland verfügt (VwGH 27.01.2010, 2009/16/0107). 34 Hat das KFZ keinen dauernden Standort im Bundesgebiet, ist das Lenken bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr erlaubt (§ 79 KFG 1967). Diese einjährige Frist wird durch jeden Austritt aus dem Bundesgebiet unterbrochen und beginnt bei jedem Eintritt in das Bundesgebiet neu zu laufen. 35 Hat oder begründet ein im Ausland zugelassenes das KFZ seinen dauernden Standort in Österreich (zB durch Einbringung), ist die Verwendung ohne inländische Zulassung nur während eines Monates nach der erstmaligen Einbringung ins Inland zulässig (siehe Rz 35a und 36). Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Die Frist wird durch eine vorübergehende Verbringung ins Ausland nicht unterbrochen (§ 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 26/2014). Nach Ablauf dieser Frist fehlt dem KFZ die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung iSd § 37 KFG 1967. Wird es trotzdem weiter verwendet, handelt es sich um ein nicht ordnungsgemäß zugelassenes KFZ, dessen Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland den Steuertatbestand der widerrechtlichen Verwendung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 erfüllt. Die Zulassungsverpflichtung und damit die Steuerpflicht dauern solange an, als der dauernde Standort eines KFZ im Inland ist; längere Fahrten ins Ausland unterbrechen die Steuerpflicht nicht. Beispiel: Der Hauptwohnsitz von M befindet sich unstrittig seit 2015 in Österreich; er verwendet seit 2015 ein in Deutschland auf ihn zugelassenes KFZ in Österreich. M ist bereits in Pension und verbringt mehrere Monate pro Jahr mit seinem KFZ in Frankreich oder Italien bei Verwandten. Der dauernde Standort des KFZ wird dadurch nicht verändert, weshalb durchgehend seit 2015 Kraftfahrzeugsteuerpflicht (widerrechtliche Verwendung) besteht. Eine (auch längere) Verwendung im Ausland, unterbricht die Steuerpflicht nicht. 35a Rechtslage bis 23. April 2014: Der VwGH hat entschieden, dass die Einbringung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen in das Bundesgebiet gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 132/2002 der Einbringung gemäß § 79 KFG 1967 entspricht, sodass die Monatsfrist bis zur erforderlichen inländischen Zulassung mit jeder Verbringung des Fahrzeuges ins Ausland oder ins übrige Gemeinschaftsgebiet neu zu laufen beginnt (VwGH 21.11.2013, 2011/16/0221). Diese Rechtsansicht wurde durch das Erkenntnis VwGH 25.04.2016, Ro 2015/16/0031, bestätigt. Mit BGBl. I Nr. 26/2014, kundgemacht im Bundesgesetzblatt am 23. April 2014, wurde § 82 Abs. 8 KFG 1967 dahingehend geändert, dass die Frist von einem Monat ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet und Begründung eines dauernden Standortes beginnt und dass eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet diese Frist nicht unterbricht. Gemäß § 135 Abs. 27 KFG 1967 war diese klarstellende Gesetzesänderung rückwirkend mit 14. August 2002 in Kraft getreten. Der VfGH hat § 135 Abs. 27 KFG 1967 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist (VfGH 2.12.2014, G 72/2014-11). § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 26/2014 ist somit erst am 24. April 2014 (mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt) in Kraft getreten. § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 132/2002 (Verbringung ins Ausland unterbricht die Monatsfrist) ist für Tatbestandsverwirklichungen bis einschließlich 23. April 2014 anzuwenden. 35b § 82 Abs. 8 KFG 1967 in der ab 24. April 2014 geltenden Fassung (keine Unterbrechung der Monatsfrist) ist auf alle Fälle anzuwenden, in denen KFZ mit ausländischem Kennzeichen von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland erstmalig nach dem 23. April 2014 in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden. Erfolgte die erstmalige Einbringung des KFZ vor dem 24. April 2014, gilt Folgendes: Für die Beurteilung des dauernden Standortes ist das Erkenntnis des VwGH 21.11.2013, 2011/16/0221, zu beachten, wonach die Einbringung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen in das Bundesgebiet gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 der Einbringung gemäß § 79 KFG 1967 entspricht, sodass die Monatsfrist bis zur erforderlichen inländischen Zulassung mit jeder Verbringung des Fahrzeuges ins Ausland oder ins übrige Gemeinschaftsgebiet neu zu laufen beginnt. Für diese Zeiträume ist somit kein dauernder Standort im Inland anzunehmen, wenn (solange) ab dem Zeitpunkt der Einbringung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG 1967 (idF bis 23. April 2014) aufgrund einer (all)monatlichen Auslandsverbringung unterbrochen wurde. Wird solcherart vom Verwender eine Fristunterbrechung behauptet, trifft den Verwender die Beweislast dafür. Der Verwender hat zweifelsfrei nachzuweisen, dass das Fahrzeug ins Ausland verbracht wurde (die Monatsfrist somit unterbrochen wurde). Wird sachverhaltsmäßig festgestellt, dass die Monatsfrist nicht durchgängig (in jedem Monat) unterbrochen wurde, ist ab dem erstmaligen Überschreiten der Monatsfrist von einem dauernden Standort im Inland auszugehen. Jedenfalls ist § 82 Abs. 8 KFG 1967 in der durch BGBl. I Nr. 26/2014 geänderten Fassung zu beachten, wonach die Monatsfrist ex lege (ab 24. April 2014) nicht unterbrochen wird. Wurde auf Grundlage der früher gegenteilig vertretenen Rechtsauffassung ein Kraftfahrzeugsteuerbescheid erlassen, der noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, und ist zweifelsfrei erwiesen, dass das KFZ monatlich ins Ausland verbracht wurde, kann sich ein späterer Beginn der Kraftfahrzeugsteuerpflicht ergeben. Gemäß § 6 Abs. 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 hat der Steuerschuldner die Steuer jeweils für ein Kalendervierteljahr selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Der maßgebliche Selbstberechnungs- und Besteuerungszeitraum der Kraftfahrzeugsteuer ist das Kalendervierteljahr. Werden in einem Bescheid mehrere Abgaben (§ 201 Abs. 4 BAO) zusammengefasst festgesetzt und betrifft dieser Bescheid Kalendervierteljahre vor und nach dem 24. April 2014, ist je nach Verfahrenslage vorzugehen: a) Anhängiges Rechtsmittel: Es sind in der Beschwerdevorentscheidung die zutreffenden Besteuerungszeiträume ab Eintreten der Kraftfahrzeugsteuerpflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 anzuführen. Beispiel: Für ein KFZ mit ausländischem Kennzeichen, welches in Österreich von 2013 bis 2015 seinen dauernden Standort hatte, wurde die Kraftfahrzeugsteuer für die Jahre 2013 bis 2015 nach der Auslegung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 vor dem VwGH-Erkenntnis 2011/16/0221 mit Bescheid vorgeschrieben. Dem VwGH-Erkenntnis folgend, wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde eingelegt und nachgewiesen, dass seit der erstmaligen Einbringung des KFZ ins Inland bis zum 24. April 2014 einmal im Monat das KFZ ins Ausland bewegt wurde. Bis zu diesem Datum wurde somit kein dauernder Standort in Österreich begründet. Ab der erstmaligen Einbringung des KFZ ins Inland (unter der Annahme, dass zu diesem Zeitpunkt der dauernde Standort im Inland gegeben ist) nach dem 23. April 2014, beginnt die einmonatige Frist für die Zulassung zu laufen. Wird innerhalb eines Monats das KFZ nicht im Inland zugelassen, wird ab Ablauf der einmonatigen Frist der Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung erfüllt. Hat sich somit das KFZ am 24. April 2014 in Österreich befunden, beginnt ab diesem Tag die Frist für die Zulassung zu laufen. Da das Ende der Frist auf einen Samstag (24. Mai 2014) fällt, ist als Ende der Frist der nächste Werktag (26. Mai 2014) anzusehen (§ 33 Abs. 2 AVG). Mit Ablauf dieses Tages ist daher der Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung erfüllt. Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ist der ursprüngliche Bescheid insoweit abzuändern, dass für Zeiträume vor dem 2. Quartal 2014 - also bis einschließlich Jänner bis März 2014 - der Beschwerde stattzugeben ist. Für das 2. Quartal 2014 und die darauffolgenden Quartale bis zur tatsächlichen Zulassung im Inland oder Verlegung des dauernden Standortes des KFZ ins Ausland ist der ursprüngliche Bescheid insofern zu ändern, als die Kraftfahrzeugsteuer im 2. Quartal 2014 für die Monate Mai und Juni vorzuschreiben ist; in den darauffolgenden Quartalen besteht die Steuerpflicht durchgehend. b) BFG Erkenntnis liegt vor: Wird ein zusammengefasster Kraftfahrzeugsteuerbescheid, der Kalendervierteljahre vor und nach dem 24. April 2014 umfasst, vom BFG aufgehoben, weil nach der bis zum 24. April 2014 geltenden Rechtslage die Monatsfrist unterbrochen wurde und demnach die Steuerpflicht in den Zeiträumen vor dem 24. April 2014 nicht entstanden ist, kann für danach liegende Besteuerungszeiträume die Kraftfahrzeugsteuer wieder vorgeschrieben werden. Beispiel: Das Beispiel in Punkt a) wird dahingehend abgeändert, dass die eingebrachte Beschwerde vom BFG bereits behandelt und der Kraftfahrzeugsteuerbescheid über den Zeitraum 2013 bis 2015 aufgehoben wurde. Hat sich das KFZ am 24. April 2014 in Österreich befunden, ist ein neuer Bescheid über die Kraftfahrzeugsteuer für das 2. Quartal (April bis Juni 2014) und die darauffolgenden Quartale der widerrechtlichen Verwendung zu erlassen. Der Bescheid für das 2. Quartal umfasst die Kraftfahrzeugsteuer für Mai und Juni 2014. 2.1.2.2. Standortvermutung 36 § 40 Abs. 1 KFG 1967 (Antrag auf Zulassung) regelt, dass als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers gilt; bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt. Für KFZ mit ausländischer Zulassung normiert § 82 Abs. 8 KFG 1967 den dauernden Standort im Inland in Form einer gesetzlichen Vermutung (Standortvermutung): Wenn ein KFZ von einer natürlichen Person mit einem Hauptwohnsitz oder juristischen Person mit Sitz im Bundesgebiet im Inland verwendet wird, hat dieses KFZ seinen vermuteten dauernden Standort im Inland und es besteht Zulassungspflicht. Entsprechend dieser Vermutung ist somit entscheidend, wer das im Ausland zugelassene KFZ im Inland verwendet: Ist dies eine Person ohne Hauptwohnsitz im Inland, kommt § 79 KFG 1967 mit der Jahresregel (siehe Rz 34), ist es hingegen eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland, kommt § 82 Abs. 8 KFG 1967 mit der Monatsregel (siehe Rz 35) zum Tragen (VwGH 21.05.1996, 95/11/0378). 37 Der Begriff Hauptwohnsitz ist im Sinne des § 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 zu verstehen. Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat. 38 Die Frage, welcher von mehreren Wohnsitzen eines Menschen als Hauptwohnsitz anzusehen ist, ist im Rahmen einer Gesamtschau zu beurteilen (VwGH 21.05.1996, 95/11/0256); bei mehreren Wohnsitzen vereinigt jeweils einer die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich; demnach gibt es nur einen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen (vgl. VwGH 16.05.1974, 0946/73). 39 Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften (§ 1 Abs. 8 Meldegesetz 1991). Als weitere Umstände kommen etwa die Teilnahme am Vereinsleben, sportliche Aktivitäten, Pflegeverpflichtungen und dergleichen als Indizien für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in Frage. Es ist dabei nicht nur auf die Verhältnisse eines Jahres, sondern auf einen längeren Beobachtungszeitraum abzustellen (BFG 13.1.2016, RV/4100308/2013). Der Eintragung ins amtliche Zentrale Melderegister kommt zwar eine Indizwirkung zu, diese besagt aber lediglich, dass meldebehördlichen Vorgaben Rechnung getragen wurde. 40 § 26 BAO kommt hinsichtlich der Beurteilung des Hauptwohnsitzes nicht zur Anwendung, da § 26 Abs. 1 BAO lediglich den Wohnsitz, nicht aber den Hauptwohnsitz einer Person regelt und § 26 Abs. 2 BAO den gewöhnlichen Aufenthalt einer Person definiert. 41 Bei unterhaltsberechtigten Studenten wird als dauernder Standort des KFZ der ordentliche Wohnsitz der Eltern fingiert. 42 Bei Tages-, Wochen- und Monatspendlern sowie bei Saisonarbeitern (zB Erntehelfer, Gastronomiesaisonniers) gilt als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen und somit als dauernder Standort nach wie vor der Familienwohnsitz. Bei Gastarbeitern, die zB alle drei Monate "nach Hause" fahren, gilt hingegen der Tätigkeitsort als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen und damit als dauernder Standort. 2.1.2.3. Person des Verwenders 43 Als Verwender im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG 1967 ist - unter Heranziehung des Halterbegriffs iSd § 5 Abs. 1 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz - die Person zu verstehen, die das KFZ auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat. Dies ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist, dass der Halter tatsächlich in der Lage ist, die Verfügung über das KFZ auszuüben (VwGH 24.11.2011, 2009/16/0212; 27.01.2010, 2009/16/0107; OGH 18.10.2000, 9 Ob A 150/00z). Dabei kann als Verwender im Sinne dieser Bestimmungen nicht nur eine natürliche Person, die das KFZ lenkt, sondern auch eine juristische Person angesehen werden, die über das KFZ die Verfügungsgewalt gleich einem Halter im Sinne des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes ausübt (VwGH 27.01.2010, 2009/16/0107). Ob der Person, die ein KFZ im Inland verwendet, der rechtmäßige Besitz an diesem KFZ zukommt, ist unerheblich (VwGH 27.01.2010, 2009/16/0107). 44 Zur Beurteilung, wer als Verwender eines auf eine juristische Person zugelassenen KFZ auftritt, ist zu klären, ob die Entscheidungen über den Einsatz (die Verfügung) des KFZ die natürliche Person oder das Unternehmen trifft. Steht zB dem Geschäftsführer einer GmbH das KFZ nicht nur für dienstliche Zwecke, sondern auch für Privatfahrten uneingeschränkt zur Verfügung, ist er als Verwender anzusehen; der dauernde Standort des KFZ wird daher am Hauptwohnsitz des Geschäftsführers vermutet (VwGH 24.11.2011, 2009/16/0212). 45 Der Betrieb auf eigene Rechnung des Verwenders erfolgt, wenn er den Nutzen aus der Verwendung zieht und die Kosten trägt. Der Nutzen kann dabei in der Erlangung wirtschaftlicher oder ideeller Vorteile liegen. Für die Kostentragung ist vor allem auf die Unterbringung, Instandhaltung, Bedienung, Versicherung, Steuer usw. abzustellen (OGH 18.10.2000, 9 Ob A 150/00z). Verfügungsmacht besitzt der Verwender des KFZ dann, wenn er tatsächlich in der Lage ist, die Verfügung (wie, wann, wo) über das KFZ auszuüben. Wenn die Kriterien Nutzen, Kostentragung und Verfügungsmöglichkeit zur Feststellung des Verwenders des KFZ in unterschiedlichem Ausmaß auf mehrere Personen zutreffen, ist den Kriterien des Nutzens und der Verfügungsmöglichkeit der Vorrang gegenüber der Kostentragung einzuräumen. Beispiel 1: Einer Person mit Hauptwohnsitz im Inland wird von einem ausländischen Bekannten ein auf diesen zum Verkehr zugelassener PKW mit ausländischem Kennzeichen zur Verfügung gestellt; der Inländer benutzt diesen PKW vorwiegend im Inland. Das Lenken von einem im Ausland zugelassenen KFZ ist nach Maßgabe des § 82 Abs. 8 KFG 1967 erlaubt. Handelt es sich um eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland, ist diese Verwendung ohne inländische Zulassung nur einen Monat nach der erstmaligen Einbringung ins Inland zulässig. Eine danach erfolgte Verwendung des KFZ erfüllt auf kraftfahrzeugsteuerrechtlichem Gebiet den Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992. Beispiel 2: Einer Person mit Hauptwohnsitz im Inland wird von einer ausländischen GmbH deren Alleingesellschafter er ist, ein KFZ, das auf die ausländische GmbH zum Verkehr zugelassen ist, mit ausländischem Kennzeichen zur Verfügung gestellt. Das KFZ wird überwiegend - unter anderem auch für Privatfahrten - im Inland verwendet. Der Standort des KFZ befindet sich im Inland, weil die Verfügungsmacht beim Alleingesellschafter der ausländischen GmbH, also einem Inländer liegt. Daraus ergeben sich die Folgen wie im Beispiel 1. 2.1.2.4. Gegenbeweis zur Standortvermutung 46 Die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967, dass Fahrzeuge als mit dauerndem Standort im Inland anzusehen sind, kann durch einen Gegenbeweis widerlegt werden. Den Verwender gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 trifft die Beweislast (VwGH 21.09.2006, 2006/15/0025). Der Abgabepflichtige muss den Beweis erbringen, dass der dauernde Standort des KFZ nicht in Österreich ist. Die Beweismittel sind dabei unbegrenzt (zB Fahrtenbuch). Er muss auch den Ort benennen, der als dauernder Standort anzusehen wäre. Glaubhaftmachung ist aufgrund des Gesetzeswortlautes ("Gegenbeweis") nicht ausreichend. Den Verwender, der einen dauernden Standort im Ausland behauptet, trifft dabei schon aufgrund der Verwendung des KFZ im Inland und des gegebenen Auslandsbezuges die Pflicht, für die Erbringung des allenfalls erforderlichen Gegenbeweises vorzusorgen und erforderliche Beweismittel beizuschaffen (erhöhte Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflicht). 46a Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Beurteilung, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der in § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 normierten Standortvermutung nicht im Bundesgebiet hat, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG 1967 einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht (vgl. VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276; VwGH 19.03.2003, 2003/16/0007; VwGH 23.10.2001, 2001/11/0288). Aus der Rechtsprechung des VwGH zum Erfordernis der Gesamtbetrachtung ergibt sich jedenfalls, dass die Erbringung des Gegenbeweises nach § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 grundsätzlich eine weitaus überwiegende Verwendung des Fahrzeuges im Ausland zur Voraussetzung hat und die Frage der betrieblichen (beruflichen) oder privaten Verwendung bzw. eine Unterscheidung dahingehend, ob mit dem Kraftfahrzeug betriebliche (berufliche) oder private Kilometer gefahren werden, - jedenfalls für sich allein betrachtet - nicht entscheidend ist. 47 Der Gegenbeweis ist als erbracht anzusehen, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, dass das KFZ bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zuzuordnen ist (VwGH 23.10.2001, 2001/11/0288). 48 Gelingt der Gegenbeweis zur Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967, ist davon auszugehen, dass trotz Vorliegens eines inländischen Hauptwohnsitzes des Verwenders der Standort des KFZ nicht im Bundesgebiet ist und die Bestimmungen des § 79 KFG 1967 anzuwenden sind. Beispiel: Ein ausländischer Dienstgeber stellt seinem inländischen Dienstnehmer zur Erfüllung seiner Dienstverrichtungen in Österreich einen PKW mit ausländischem Kennzeichen als Dienstfahrzeug zur Verfügung; eine private Nutzung ist ausgeschlossen. Der dauernde Standort des KFZ liegt im Ausland, weil die Verfügungsmacht über das KFZ beim Dienstgeber liegt; daher ist das KFZ nicht in Österreich anzumelden. Wird dieses KFZ allerdings ununterbrochen länger als ein Jahr im Inland verwendet, ergibt sich gemäß § 79 KFG 1967 die Pflicht zur Anmeldung in Österreich.
