2.5.6. Andere Kraftfahrzeuge 151 Die Steuer beträgt je Monat bei anderen KFZ als Krafträdern und Personen- und Kombinationskraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen bis 28. Februar 2014: je Kilowatt der um 24 kW verringerten Leistung des Verbrennungsmotors 0,60 Euro, mindestens jedoch 6 Euro und höchstens 66 Euro. Ab 1. März 2014: Je Kilowatt der um 24 kW verringerten Leistung des Verbrennungsmotors für die ersten 66 kW 0,682 Euro, für die weiteren 20 kW 0,726 Euro und für die darüber hinausgehenden kW 0,825 Euro, mindestens jedoch 6,82 Euro, höchstens 80 Euro. 151a Wird für ein sonstiges KFZ (kein Personen- oder Kombinationskraftwagen), für das auf Grund der Motorleistung der Höchststeuersatz zur Anwendung kommt, die Steuer tageweise berechnet, ist der Monatshöchststeuersatz von 80 Euro tageweise zu aliquotieren. Beispiel: Klein-LKW mit 150 kW hat eine Bemessungsgrundlage von 126 kW. Die Berechnung anhand des Stufentarifs ergäbe bei monatlicher Entrichtung eine monatliche Kraftfahrzeugsteuer von 92,53 Euro, weshalb die Deckelung von 80 Euro zur Anwendung kommt. Wird der Klein-LKW mit 25. eines Monats abgemeldet, berechnet sich die Steuer für diesen Monat wie folgt: 80 Euro * 1/30 * 25 Tagen = 66,667 Euro. 152 Für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit Mopedkennzeichen (so genannte "Moped-Autos", KFZ der Klasse L6e) ist nicht der Steuertarif für Krafträder, sondern für Kraftwagen anzuwenden. Da für diese KFZ die Steuerberechnung nach kW immer einen Steuerbetrag unter der Mindeststeuer ergibt, ist die Mindeststeuer bis 28. Februar 2014 in Höhe von 6 Euro, ab 1. März 2014 in Höhe von 6,82 Euro zu entrichten. 2.5.7. Höchstes zulässiges Gesamtgewicht über 3.500 kg 153 Bei KFZ mit einem in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg ist Bemessungsgrundlage jede angefangene Tonne höchstes zulässiges Gesamtgewicht. Beispiel: Bemessungsgrundlage für LKW: a. Höchstes zulässiges Gesamtgewicht 8.000 kg → 8 t b. Höchstes zulässiges Gesamtgewicht 8.050 kg → 9 t 154 Der Steuersatz beträgt pro Monat für jede Tonne höchstes zulässiges Gesamtgewicht: Höchstes zulässiges Gesamtgewicht 1.1.2003 bis 30.6.2007 1.7.2007 bis 31.12.2010 Seit 1.1.2011 KFZ hat mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen 5,09 Euro/Tonne mind. 43,60 Euro 2,54 Euro/Tonne mind. 21,80 Euro 1,55 Euro/Tonne mind. 15 Euro KFZ hat mehr als 12 Tonnen bis zu 18 Tonnen 5,45 Euro/Tonne 2,72 Euro/Tonne 1,70 Euro/Tonne KFZ hat mehr als 18 Tonnen 6,17 Euro/Tonne max. 246,80 Euro für Anhänger max. 197,44 Euro 3,08 Euro/Tonne max. 123,40 Euro für Anhänger max. 98,72 Euro 1,90 Euro/Tonne max. 80 Euro für Anhänger max. 66 Euro 2.5.8. Verringerung der Bemessungsgrundlage bei Sattelanhängern 155 Gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 KfzStG 1992 werden Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen in den Anwendungsbereich des Kraftfahrzeugsteuergesetzes einbezogen (siehe Rz 2). Da auch Sattelanhänger zu den Anhängern zählen, stellt eine aus einem Sattelzugfahrzeug und einem Sattelanhänger bestehende Fahrzeugkombination (Sattelkraftfahrzeug) kein einheitliches KFZ im Sinne des KfzStG 1992 dar (siehe Rz 30). Die Kraftfahrzeugsteuer ist daher jeweils gesondert für das Sattelzugfahrzeug und für den Sattelanhänger zu berechnen. 156 Bei Sattelanhängern ist das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattelanhängers um die in der Zulassungsbescheinigung eingetragene (Feld A12) "höchste zulässige Sattellast" (§ 2 Abs. 1 Z 35a KFG 1967, siehe Rz 18) der jeweils ziehenden Zugmaschine zu verringern, weil die Sattellast auf die Zugmaschine ausgeübt und bei dieser bereits im höchstzulässigen Gesamtgewicht berücksichtigt wird. Ohne Verringerung dieser Last beim Anhänger würde es zu einer Doppelbesteuerung kommen. Die Verringerung kann maximal um die Sattellast der Zugmaschine vorgenommen werden, da diese kraftfahrrechtlich nicht mehr Gewicht aufnehmen darf, auch wenn dies der Anhänger könnte. Beispiel: Zugmaschine: Gesamtgewicht 15.000 kg; Sattellast 7.500 kg Anhänger: Gesamtgewicht 22.000 kg; Sattellast 10.000 kg Beim Anhänger ist das höchste zulässige Gesamtgewicht (22.000 kg) um die im Typenschein der Zugmaschine angegebene Sattellast (7.500 kg) zu vermindern. Als Bemessungsgrundlage für die KFZ-Steuer sind somit beim Anhänger 14.500 kg heranzuziehen. 157 Sind auf einen Steuerpflichtigen mehrere Sattelzugfahrzeuge und -anhänger zugelassen und werden diese in unterschiedlichen Kombinationen verwendet, bestehen aus verwaltungsökonomischen Gründen keine Bedenken, die im Typenschein eines Anhängers angeführte Sattellast vom höchstzulässigen Gesamtgewicht dieses Anhängers abzuziehen. Beispiel: Zugmaschine A: Gesamtgewicht 15.000 kg; Sattellast 7.500 kg Zugmaschine B: Gesamtgewicht 12.000 kg; Sattellast 5.000 kg Anhänger A: Gesamtgewicht 24.000 kg; Sattellast 10.000 kg Anhänger B: Gesamtgewicht 20.000 kg; Sattellast 8.000 kg Bei den beiden Anhängern darf das jeweils höchste zulässige Gesamtgewicht (24.000 kg bzw. 20.000 kg) um die jeweils im Typenschein angegebene Sattellast (10.000 kg bzw. 8.000 kg) vermindert werden. Als Bemessungsgrundlage für die KFZ-Steuer sind somit bei Anhänger A 14.000 kg und bei Anhänger B 12.000 kg heranzuziehen. 2.5.9. Im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge 158 Für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes KFZ beträgt die Steuer pro in Österreich verbrachtem Tag für Krafträder: 1,10 Euro Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen: 2,20 Euro alle übrigen KFZ: 13 Euro Diese Bestimmung gilt nicht für KFZ, die im Inland widerrechtlich ohne die erforderliche inländische Zulassung verwendet werden. Für ausländische KFZ, die von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, siehe Anlage 1 der Arbeitsrichtlinie Kraftfahrzeugsteuer (GK-0900) vom 1. März 2007, BMF-010304/0011-IV/8/2007 in der Fassung vom 01.10.2009, BMF-010304/0017-IV/8/2009).
