2.2.4. Probe- und Überstellungsfahrtkennzeichen 71 Gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 sind KFZ, die mit Probefahrtkennzeichen (Definition siehe Rz 16) oder mit Überstellungskennzeichen (Definition siehe Rz 22) benützt werden, von der jeweiligen Steuer befreit. 72 Was Probefahrten sind, regelt das KFG 1967 (Definition siehe Rz 15). 72a Probefahrtkennzeichen dürfen gemäß § 45 Abs. 1 KFG 1967 nur für die in dieser Bestimmung genannten Fahrten verwendet werden. Jene Tätigkeiten, für die ein Probefahrtkennzeichen beantragt werden kann, sind in § 45 Abs. 3 Z 1 KFG 1967 geregelt. Dieser lautet: "1. der Antragsteller 1.1. sich im Rahmen seines gewerblichen Betriebes, gewerbsmäßig oder zur Versorgung einer größeren Anzahl von Fahrzeugen des eigenen Betriebes, mit der Erzeugung oder Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und Anhängern befasst, 1.2. mit solchen Handel treibt, 1.3. solche gewerbsmäßig befördert, 1.4. eine Anstalt oder einen Betrieb besitzt, der sich im öffentlichen Interesse mit der Instandsetzung oder Prüfung von Fahrzeugen befasst oder 1.5. ein Servicestationsunternehmen oder Reinigungsunternehmen betreibt, welches Fahrzeuge von Kunden zur Durchführung der Reinigung oder Pflege abholt und wieder zurückstellt," Mit BGBl. I Nr. 40/2016 wurde bei den Erteilungsvoraussetzungen für Probefahrtkennzeichen in § 45 Abs. 3 Z 4 KFG 1967 die Wortfolge "und gegen die Vergabe an den Antragsteller keine steuerlichen Bedenken bestehen" eingefügt. Aufgrund einer derartigen Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde darf das Finanzamt mitteilen, welchen Zeitraum die letzte Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung betrifft dass in der letzten eingelangten Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung betriebliche Einkünfte erklärt worden sind bzw. - wenn das der aktuellere Informationsstand ist - dass in der letzten Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung betriebliche Einkünfte veranlagt worden sind welchen ÖNACE-Code der Abgabepflichtige in seiner Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung erklärt hat. 73 Was Überstellungsfahrten sind, regelt das KFG 1967 (Definition siehe Rz 21). 74 Die Befreiung in § 2 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 stellt nur darauf ab, dass KFZ mit Probe- oder mit Überstellungskennzeichen benützt werden. Die Abgabenbehörde darf daher auch dann, wenn Grund zur Annahme besteht, dass ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen unrechtmäßig erteilt wurde, die Steuerbefreiung nicht versagen, sofern tatsächlich Probe- oder Überstellungsfahrten im kraftfahrrechtlichen Sinn durchgeführt werden. Wird das Gewerbe (§ 45 Abs. 3 KFG 1967), auf Grund dessen Ausübung der Antragsteller das Probefahrtkennzeichen bewilligt bekommen hat, ruhend gestellt, aufgegeben oder wird die Gewerbeberechtigung entzogen, sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Probefahrtbewilligung nicht mehr gegeben. Wird einer Finanzbehörde dieser Umstand bekannt und übt die Person kein anderes Gewerbe im Sinne des § 45 Abs. 3 KFG 1967 aus, kann die zuständige Kraftfahrbehörde davon in Kenntnis gesetzt werden. Werden über die Vorgaben des § 45 KFG 1967 hinausgehend Fahrten mit Probe- oder Überstellungsfahrtkennzeichen durchgeführt (zB Urlaubsfahrt), fehlt für die betroffenen KFZ die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung für die Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr und es liegt eine widerrechtliche Verwendung iSd § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 vor. 74a Die Befreiung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 für Probefahrten steht nicht zu, wenn der Nachweis über die Verwendung (§ 45 Abs. 6 KFG 1967) nicht geführt wird bzw. Eintragungen nicht vorgenommen werden oder die Aufzeichnungen (Fahrtenbuch) nicht beigebracht werden können. Unterlagen, die für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, sind gemäß § 132 Abs. 1 BAO sieben Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren. Da die Steuerbefreiung für KFZ, die mit Probefahrtkennzeichen benützt werden (§ 2 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992), unter anderem nur dann greift, wenn der entsprechende Nachweis gemäß § 45 Abs. 6 KFG 1967 geführt wird, ist dieser Nachweis für die Abgabenerhebung von Bedeutung; es kommt daher die abgabenrechtliche siebenjährige Aufbewahrungsfrist zum Tragen. Kraftfahrrechtliche Fristen, wie beispielsweise die dreijährige Aufbewahrungsfrist gemäß § 45 Abs. 6 KFG 1967, sind für steuerliche Zwecke nicht maßgeblich. 74b Wird ein Probefahrtkennzeichen innerhalb desselben Besteuerungszeitraumes von mehreren Verwendern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland benutzt, ohne dass Probefahrten durchgeführt werden (widerrechtliche Verwendung siehe Rz 74), ist die Kraftfahrzeugsteuer jedem Verwender - auch für denselben Zeitraum - vorzuschreiben. 2.2.5. Omnibusse sowie Mietwagen- und Taxigewerbe 75 Kraftfahrrechtlich als Omnibusse (siehe Rz 13) eingestufte Kraftwagen sind unabhängig von ihrer Verwendung steuerfrei. 76 Unter KFZ, die im Mietwagen- und Taxigewerbe verwendet werden, sind KFZ iSd § 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 zu verstehen. Das sind KFZ, die der gewerblichen Personenbeförderung dienen. Das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz umfasst vier verschiedene Arten der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit KFZ: Ausflugswagen/Stadtrundfahrten mit Omnibussen Mietwagen (siehe Rz 78) Taxi (siehe Rz 79) Gästewagen Es ist eine Konzession und Beistellung des Lenkers erforderlich. 77 So genannte "Leihwagen" (ohne Bereitstellung eines Lenkers) sind nicht befreit (vgl. VwGH 19.10.1981, 1321/79). 78 Das Mietwagengewerbe umfasst die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit KFZ (Omnibussen oder Personenkraftwagen), unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Bestellungen). 79 Unter Taxigewerbe fällt die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (mit KFZ betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe). Es umfasst auch die alleinige Beförderung von Sachen, die von einer Person ohne Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel getragen werden können, sowie die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises aufgrund besonderer Aufträge (zB Schülertransport). 80 Für die Zuerkennung der Steuerfreiheit kann die von der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Verwendungsbestimmung herangezogen werden (siehe aber Rz 58a). In Betracht kommende Verwendungsbestimmungen gemäß Anlage 4 Zulassungsstellenverordnung: 25: Taxigewerbe 29: Ausflugs-, Stadtrundfahrten-, Mietwagen- oder Gästewagengewerbe Es ist auch der Eintrag beider Verwendungsbestimmungen 25 und 29 möglich. In früheren Zulassungsbescheinigungen kann die Verwendungsbestimmung "21: zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung bestimmt" eingetragen sein. Diese kann ebenfalls als Kriterium für die Inanspruchnahme der Befreiung herangezogen werden. Wenn andere Kennziffern als 25 oder 29 zusätzlich eingetragen werden, kann von einer ausschließlichen oder vorwiegenden Verwendung nicht mehr gesprochen werden und die Befreiung kann nicht in Anspruch genommen werden. 2.2.6. Invalidenkraftfahrzeuge 81 Die Kategorie Invalidenkraftfahrzeug war im § 2 Abs. 1 Z 18 KFG 1967 definiert (siehe Definition Rz 6) und wurde durch BGBl. I Nr. 43/2013 mit folgender Begründung ersatzlos gestrichen: "Die Kategorie der Invalidenkraftfahrzeuge, wie in § 2 Abs. 1 Z 18 definiert, ist nicht mehr zeitgemäß. Solche Fahrzeuge fallen auch in keine der EU-Betriebserlaubnisrichtlinien. Es kann daher in Zukunft auf diese Fahrzeugkategorie ersatzlos verzichtet werden, da diese Fahrzeuge von den technischen Eckdaten her (Eigengewicht nicht mehr als 300 kg, Bauartgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h) unter die Kategorie der vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 4b (Leermasse nicht mehr als 350 kg, Bauartgeschwindigkeit nicht mehr als 45 km/h) subsumiert werden können. Die aktuelle Zulassungsstatistik zeigt, dass derzeit lediglich elf Fahrzeuge als Invalidenkraftfahrzeuge zum Verkehr zugelassen sind. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 132 Abs. 29 Z 2 ist sichergestellt, dass bereits genehmigte oder zugelassene Invalidenkraftfahrzeuge weiterhin verwendet werden dürfen und dass solche Fahrzeuge weiterhin den bisher für sie geltenden Bestimmungen unterliegen." Die Befreiung bleibt für bisher befreite Fahrzeuge aufrecht. Neu zugelassene KFZ, die früher in die Kategorie Invalidenkraftfahrzeuge gefallen wären, aber nach neuer Gesetzeslage zu den vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen zählen, sind nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.
