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Richtlinien zum Kraftfahrzeugsteuergesetz und zur motorbezogenen Versicherungssteuer (MVSKR)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.06.2017 · Quelle: Findok

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2.5. Steuersatz und Steuerberechnung (§ 5 KfzStG 1992) 2.5.1. Werte laut Zulassungsbescheinigung und Einstufung 139 Für die Steuerberechnung sind nicht die tatsächlichen Werte, sondern die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte maßgeblich. Die Steuer kann nicht rückerstattet werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte, die der Steuerberechnung zugrundegelegt wurden, nicht den tatsächlichen Werten entsprechen. Wenn in einer ausländischen Zulassungsbescheinigung die Angaben des höchsten zulässigen Gesamtgewichts, der Achslasten oder der Stütz-/Sattellasten fehlen, können diese dem Fabrikschild des Fahrzeugs entnommen werden. 140 Maßgebend für die Einstufung als Kraftrad, Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen ist die Eintragung der Klasse in der Zulassungsbescheinigung gemäß § 3 Abs. 1 KFG 1967 (Feld J "Art des Fahrzeuges/Klasse" in der Zulassungsbescheinigung). 2.5.2. Umrechnung von PS in kW und Fehlen von Eintragungen 141 Ist die Motorleistung in PS (Pferdestärken) angegeben, hat eine Umrechnung auf Kilowatt (kW) nach der Formel: 1 PS = 0,73549875 kW zu erfolgen. Bruchteile von kW sind auf volle kW aufzurunden. Ist bei KFZ, deren Typenschein (Einzelgenehmigungsbescheid) vor dem 1. Jänner 1972 ausgestellt wurde, die Motorleistung ausdrücklich in "SAE-PS" angegeben, sind ohne weiteren Nachweis entweder vor der Umrechnung mit der oben angeführten Formel auf Kilowatt die angegebenen SAE-PS um 20% zu verringern oder ist bei der Umrechnung auf kW die Formel: 1 SAE-PS = 0,588399 kW zugrunde zu legen. Entsprechendes gilt bei KFZ mit Erzeugungsland Nordamerika oder Großbritannien, wenn die Motorleistung zwar in PS (ohne Zusatz SAE) angegeben ist, jedoch nachgewiesen wird, dass die eingetragenen Werte tatsächlich SAE-PS sind. 142 Fehlt eine entsprechende Eintragung, ist die Steuer bei Krafträdern von einem Hubraum von 350 Kubikzentimeter, Personen- und Kombinationskraftwagen von 50 kW, allen übrigen KFZ von einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 8 Tonnen zu berechnen. 2.5.3. Tageweise Berechnung 143 Zur tageweisen Berechnung siehe Rz 134. 2.5.4. Krafträder 144 Bei Krafträdern ist Bemessungsgrundlage der in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Hubraum. Der Steuersatz beträgt je Monat bis 28. Februar 2014: 0,0242 Euro ab 1. März 2014: 0,0275 Euro je Kubikzentimeter Hubraum. 145 Weil Motordreiräder als Krafträder definiert sind, ist nicht der Steuertarif für Personen- und Kombinationskraftwagen, sondern jener für Krafträder anzuwenden (siehe Rz 9). 2.5.5. Personen- und Kombinationskraftwagen 146 Bei Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit einem in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen beträgt die Steuer pro Monat bis zum 28. Februar 2014: je Kilowatt der um 24 kW verringerten Leistung des Verbrennungsmotors 0,60 Euro mindestens jedoch 6 Euro. ab 1. März 2014: je Kilowatt der um 24 kW verringerten Leistung des Verbrennungsmotors für die ersten 66 kW 0,682 Euro, für die weiteren 20 kW 0,726 Euro und für die darüber hinausgehenden kW 0,825 Euro, mindestens jedoch 6,82 Euro. 2.5.5.1. Oldtimer und Steuererhöhung für KFZ ohne Katalysator 147 Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit. a letzter Satz KfzStG 1992 erhöht sich für vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassene Personen- und Kombinationskraftwagen mit Fremdzündungsmotor (Ottomotor) ohne geregelten Dreiweg-Katalysator die Steuer um 20%, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das KFZ die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967 idF BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält. (Bei Wechselkennzeichen ist Rz 122b zu beachten.) 148 Mit einer "weißen" Begutachtungsplakette gekennzeichnete KFZ unterliegen nicht der erhöhten Steuer. Eine "grüne" Begutachtungsplakette ist hingegen nicht ausreichend für den Nachweis über die Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte. 149 Bei dieser Bestimmung handelt es sich nicht um eine "Strafsteuer", sondern eine im Gesetz zwingend vorgesehene Erhöhung. Es wird dabei nicht auf das Baujahr, die Bauart oder den Zeitpunkt des Imports des KFZ, sondern auf die erstmalige Zulassung im Inland abgestellt. Liegt der Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung im Inland nach dem 1. Jänner 1987, wird die Erhöhung nicht ausgelöst. Oldtimer-KFZ kommt keine Steuerbegünstigung zu, für sie ist der Steuertarif für Personen- und Kombinationskraftwagen anzuwenden (siehe Rz 128 bzw. Rz 146). 2.5.5.2. Elektro-Hybrid-Kraftfahrzeuge 150 Bei Elektro-Hybrid-KFZ ist als Bemessungsgrundlage ausschließlich die Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt heranzuziehen. Haben bis zum 31. Dezember 2012 Unsicherheiten hinsichtlich der Höhe der Bemessungsgrundlage vorgelegen, bestehen keine Bedenken, die angewendete Bemessungsgrundlage bis zum 31. Dezember 2012 beizubehalten und von einer Berichtigung/Festsetzung der errechneten Kraftfahrzeugsteuer abzusehen. War zum 1. Jänner 2013 noch der Wert der Leistung des Gesamtsystems (zB Verbrennungsmotor und Elektromotor) in der Zulassungsbescheinigung eingetragen, kann ab 1. Jänner 2013 trotzdem bereits der Wert nach neuer Rechtslage für die Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer herangezogen werden. 2.5.5.3. Wasserstoffbetriebene Kraftfahrzeuge 150a Bei KFZ, die mit Wasserstoff betrieben werden, sind zwei Arten zu unterscheiden: Wasserstoffverbrennungsmotor: Hierbei wird ein konventioneller Verbrennungsmotor durch Wasserstoff anstelle durch Benzin oder Diesel betrieben. Es handelt sich somit um einen Verbrennungsmotor im Sinne des KfzStG 1992 (VersStG), dessen Leistung als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung heranzuziehen ist. Brennstoffzelle: Bei einem Brennstoffzellenantrieb handelt es sich nicht um einen Verbrennungsmotor im Sinne des KfzStG 1992 (VersStG), da es nicht zu einer Umwandlung in thermische Energie kommt; es lässt sich daher keine Bemessungsgrundlage ermitteln. Die Regelungen über die Mindeststeuer (§ 5 Abs. 1 Z 2 lit. a KfzStG 1992 bzw. § 6 Abs. 3 Z 1 lit. b VersStG) und der Ersatzbemessungsgrundlage (§ 5 Abs. 2 KfzStG 1992 bzw. § 5 Abs. 5 VersStG), beziehen sich ausschließlich auf Kraftfahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor und können ebenso nicht angewendet werden. Demnach unterliegen KFZ, die mit einer Brennstoffzelle angetrieben werden, nicht der Kraftfahrzeugsteuer. Dies gilt auch für Hybrid-Varianten von KFZ, die mit Elektromotor angetrieben werden, der durch eine Wasserstoff-Brennstoffzelle mit Energie versorgt wird.