2.2.7. Elektrisch angetriebene Kraftfahrzeuge 82 Die Befreiung bezieht sich nur auf KFZ mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb (zB Akkumulatoren-KFZ). Die Voraussetzung für die Befreiungsbestimmung ist der "ausschließlich elektrische" Antrieb, dh. der Antrieb des KFZ erfolgt durch einen Elektromotor, der ausschließlich aus einer Batterie gespeist wird. Es sind nur KFZ mit dem Eintrag "Elektro" in der Zulassungsbescheinigung (Feld P3 "Antriebsart") befreit. Nicht umfasst sind hingegen KFZ, die von einem Elektromotor und einem Verbrennungsmotor angetrieben werden (Eintrag in Zulassungsbescheinigung zB "Hybr. Benzin/E", "Hybr. Diesel/E"). Dies gilt unabhängig von der "Art" des Hybridfahrzeuges - also zB Vollhybrid, elektrischer Antrieb und Aufladung der Batterie durch Verbrennungsmotor (sog. Range Extender) usw. -, sondern knüpft lediglich an das Vorhandensein zweier unabhängiger Motoren im KFZ an (betreffend Steuerberechnung für Elektro-Hybrid-KFZ siehe Rz 150). KFZ mit Wasserstoffverbrennungsmotor oder Brennstoffzellenantrieb sind nicht von der Befreiungsbestimmung umfasst, da ein Kraftstoff (Wasserstoff) zugeführt werden muss (betreffend Steuerberechnung für Wasserstoff betriebene KFZ siehe Rz 150a). Dies gilt auch für KFZ, bei denen ein Elektromotor durch Wasserstoff-Brennstoffzelle mit Energie versorgt wird. 2.2.8. Krafträder, deren Hubraum 100 cm³ nicht übersteigt 83 Für die Beurteilung der 100 cm³ Hubraumgrenze ist ausschließlich die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung maßgebend. 2.2.9. Hinterlegung der Zulassungsbescheinigung und der Kennzeichentafel 84 Werden die Zulassungsbescheinigung und die Kennzeichentafeln bei der Zulassungsbehörde körperlich hinterlegt (siehe auch UFS 02.05.2003, RV/0008-S/03), ist das KFZ von dem der Hinterlegung folgenden Tag bis zum Tag, der der Wiederausfolgung vorangeht, von der Steuer befreit. Beispiel: Ein Speditionsunternehmen hinterlegt die Kennzeichen seines LKW für ein halbes Jahr und ist damit von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Innerhalb dieses Zeitraumes betreibt es diesen LKW mit zypriotischem Kennzeichen im Inland. Ist dies zulässig? Diese Vorgehensweise ist aus kraftfahrrechtlicher Sicht aus mehreren Gründen nicht erlaubt. Werden die Zulassungsbescheinigung und die Kennzeichentafeln hinterlegt, darf dieses KFZ auf öffentlichen Straßen im Inland nicht verwendet werden. Weiters wird durch das Hinterlegen die aufrechte Zulassung des KFZ nicht berührt, eine Verwendung eines KFZ auf öffentlichen Straßen im Inland ist gemäß § 36 KFG 1967 ohne die behördlichen Kennzeichentafeln nicht erlaubt. Außerdem ist die Zulassung eines KFZ in 2 Staaten nicht möglich. Gemäß § 40 Abs. 1 KFG 1967 gilt der Ort als dauernder Standort bei KFZ (maßgebliches Kriterium für die Zulassungsverpflichtung) von Unternehmungen, von dem hauptsächlich über das KFZ verfügt wird. Eine zweifach hauptsächliche Verfügung über ein KFZ ist aber denkunmöglich. Um die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können, müssen die Zulassungsbescheinigung und die Kennzeichentafeln bei KFZ, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, für einen Zeitraum von mindestens 10 Tagen, bei anderen Fahrzeugen für einen Zeitraum von mindestens 45 Tagen hinterlegt werden. Der Tag, an dem die Hinterlegung erfolgt, und der Tag der Wiederausfolgung werden nicht in die Frist einbezogen. Beispiel: Ein Cabrio-Fahrer hinterlegt jedes Jahr vom 1.10. bis zum 30.4. des Folgejahres die KFZ-Kennzeichen und garagiert das Cabrio. Kraftfahrzeugsteuerpflicht besteht nur für den Zeitraum 1.5. bis 30.9. 84a Werden für ein KFZ die Zulassungsbescheinigung und die Kennzeichentafeln hinterlegt und wird das KFZ innerhalb des Mindest-Hinterlegungszeitraumes (10 bzw. 45 Tage, siehe Rz 84) abgemeldet oder erlischt die Zulassung aus sonstigem Grund, ist eine Voraussetzung (Hinterlegung der Zulassungsbescheinigung und der Kennzeichentafeln für einen bestimmten Zeitraum) für die Befreiungsbestimmung nicht erfüllt und die Befreiung kann nicht in Anspruch genommen werden. Es ist dabei unerheblich, aus welchem Grund die Abmeldung erfolgt (zB Verkauf, Stilllegung) oder ob daraufhin eine neuerliche Zulassung erfolgt oder nicht. 2.2.10. Zugmaschinen und Motorkarren, die in der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden 85 Zugmaschinen, Motorkarren und ausschließlich von diesen gezogene Anhänger, die ausschließlich oder vorwiegend in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden, sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Grundsätzlich ist der Befreiungstatbestand erfüllt, wenn der Zulassungsbesitzer des KFZ einen nach einkommensteuerlichen Vorschriften zu beurteilenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hat und das KFZ ausschließlich oder vorwiegend in diesem verwendet wird. 86 Ist der Zulassungsbesitzer der Zugmaschine, des Motorkarrens oder des ausschließlich von diesen gezogenen Anhängers eine natürliche Person, die einen nach einkommensteuerlichen Vorschriften zu beurteilenden Gewerbebetrieb hat, zu dessen Betriebsvermögen die Zugmaschine (der Motorkarren) gehört, ist die Anwendung der Steuerbefreiung ausgeschlossen; dies selbst dann, wenn er die Zugmaschine (den Motorkarren) für land- und forstwirtschaftliche Arbeiten in seinem Gewerbebetrieb oder in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder Gewerbebetrieb eines Dritten verwendet (VwGH 21.01.1998, 97/16/0514; VwGH 21.05.2007, 2006/16/0137). 87 Ist der Zulassungsbesitzer der Zugmaschine, des Motorkarrens oder des ausschließlich von diesen gezogenen Anhängers ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform, dessen Betriebsgegenstand jedoch Land- und Forstwirtschaft ist (zB Ackerbau-GmbH, Weinbau-GmbH), und verwendet er diese Zugmaschine (den Motorkarren) in seinem Betrieb, ist die Steuerbefreiung anzuwenden. 88 Es bestehen keine Bedenken, die Befreiung anzuwenden, wenn der Zulassungsbesitzer der Zugmaschine, des Motorkarrens oder des ausschließlich von diesen gezogenen Anhängers eine Personengesellschaft oder eine Genossenschaft ist (zB Maschinenring) und das KFZ ausschließlich oder vorwiegend (siehe Rz 58) in den einkommensteuerrechtlich als land- und forstwirtschaftliche Betriebe einzustufenden Betrieben der Gesellschafter der Personengesellschaft bzw. Genossenschafter verwendet wird. 2.2.11. Selbstfahrende Arbeitsmaschine und Anhänger-Arbeitsmaschinen 89 Zum Begriff der selbstfahrenden Arbeitsmaschine siehe Rz 20. Die Steuerbefreiung setzt eine entsprechende Eintragung in der Zulassungsbescheinigung voraus. Die Befreiung kann nur auf Grund des Eintrages selbstfahrende Arbeitsmaschine ("selbstf. Arbeitsmaschine") oder Anhänger-Arbeitsmaschine im Feld J "Art des Fahrzeuges/Klasse" gewährt werden. Aus diesem Grund sind zB ein für land- und forstwirtschaftliche Betriebe als Anhänger konzipiertes Güllefass oder ein LKW, dem im Winter ein Schneepflug angebaut wird, nicht von der Steuerbefreiung umfasst, weil es sich kraftfahrrechtlich nicht um selbstfahrende Arbeitsmaschinen handelt.
