3.4. Steuerberechnung (§ 5 VersStG) 3.4.1. Bemessungsgrundlage 210 Die Bemessungsgrundlage ist bei Krafträdern der in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Hubraum, Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und allen übrigen Arten von KFZ mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen die in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Leistung des Verbrennungsmotors (in Kilowatt). Diese wird für die Steuerbemessung um 24 kW verringert. Bei unterschiedlichen Angaben über die Leistung des Verbrennungsmotors ist die kleinere Zahl maßgebend. 211 Gemäß § 5 Abs. 5 VersStG sind für die Steuerberechnung nicht die tatsächlichen Werte, sondern die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte maßgeblich. Beispiel: Ein PKW ist in Österreich zugelassen und bei einem österreichischen Versicherer kraftfahrzeughaftpflichtversichert. Der Versicherer hat die motorbezogene Versicherungssteuer von den in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Daten berechnet. Zwei Jahre nach der Zulassung wird festgestellt, dass die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte nicht den Tatsachen entsprechen und es wird eine Änderung in der Zulassungsbescheinigung auf die niedrigeren Werte vorgenommen. Der Versicherungsnehmer beantragt gemäß § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG die Berichtigung der Versicherungssteuer. Da die Änderung der Zulassungsbescheinigung nicht rückwirkend erfolgt, sind die Werte ab diesem Zeitpunkt für die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer maßgeblich. Eine Rückerstattung für die motorbezogene Versicherungssteuer vor diesem Zeitpunkt ist nicht möglich, da die Berechnung auf den Werten in der Zulassungsbescheinigung basiert. 212 Bei KFZ, deren Motorleistung durch so genanntes "Tuning" erhöht wurde, bleibt die in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Motorleistung als Bemessungsgrundlage solange bestehen, bis der tatsächliche Wert in der Zulassungsbescheinigung nachgetragen wird. 3.4.2. Umrechnung von PS in kW und Fehlen von Eintragungen 213 Ausführungen bei Kraftfahrzeugsteuer sind sinngemäß anzuwenden (siehe Rz 141 ff). 3.4.3. Pauschalierung 214 Gemäß § 5 Abs. 4 VersStG kann in Fällen, in denen die Feststellung der Unterlagen für die Steuerfestsetzung unverhältnismäßig schwierig sein würde, die Berechnung und Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren zugelassen werden. Diese Möglichkeit kommt nur bei Versicherungsnehmern in Betracht, die einen großen Fuhrpark haben und die diesen Fuhrpark beim selben Versicherer versichern. 215 Der Versicherer hat den Antrag auf Pauschalierung an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu stellen. Im Antrag ist darzustellen, warum die Steuerfestsetzung unverhältnismäßig schwierig sein würde. Der Bescheid ergeht an den Versicherer und muss genau den Versicherungsnehmer bezeichnen, für den die Pauschalierung gilt. 216 Für das Pauschalverfahren auf Grund der Rechtslage ab 1. März 2014 gilt Folgendes: Auf Basis der schon bisher ermittelten kW-Summe ist durch eine Division durch die Anzahl der steuerpflichtigen KFZ ein durchschnittlicher kW-Wert für den Fuhrpark als Bemessungsgrundlage zu ermitteln. Auf Basis dieser Bemessungsgrundlage wird mittels der neuen Staffelung der durchschnittliche Steuerwert pro KFZ errechnet. Dieser wird mit der Anzahl der steuerpflichtigen KFZ des Fuhrparks multipliziert. Diese Berechnungsmethode ist auch auf bestehende Pauschalierungsbescheide anzuwenden. Ein Änderungsantrag zur Erwirkung einer Bescheidergänzung ist nicht erforderlich (§ 12 Abs. 3 Z 24 letzter Satz VersStG).
