2.7. Aufhebung der Zulassung (§ 8 KfzStG 1992) 173 Wird die Kraftfahrzeugsteuer nicht oder nicht vollständig entrichtet, kann das Finanzamt bei der Behörde, die das KFZ zum Verkehr zugelassen hat, den Antrag auf Aufhebung der Zulassung stellen. Die Entscheidung zur Anzeige ist eine Ermessensentscheidung, die nach Zweckmäßigkeit und Billigkeit zu treffen ist. Zur Frage der Abnahme von Kennzeichentafeln bei widerrechtlich verwendeten KFZ mit ausländischen Kennzeichen siehe Punkt 2.2. des BMVIT-Erlasses vom 15.7.2013, BMVIT-179.474/0012-IV/ST4/2013.
