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Arbeitsrichtlinie Artenschutz (VB-0330)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 14.03.2008 · Quelle: Findok

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4.4.3. Im Voraus ausgestellte Genehmigungen für Pflanzenvermehrungsbetriebe Registrierten Pflanzenvermehrungsbetrieben, die künstlich vermehrte Pflanzen von Arten des Anhangs A ausführen, kann die Ausfuhrgenehmigung im Voraus ausgestellt werden, wobei im Feld 23 die Registriernummer des Pflanzenvermehrungsbetriebes sowie der nachstehende Vermerk anzugeben sind: "Diese Genehmigung gilt nur für künstlich vermehrte Pflanzen gemäß der Definition in der CITES-Entschließung CONF. 11.11 (Rev. CoP 13). Sie gilt nur für folgende Taxa: .............".