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Arbeitsrichtlinie Artenschutz (VB-0330)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 14.03.2008 · Quelle: Findok

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8. Besondere Bestimmungen Die mit der Vollziehung des Artenhandelsgesetzes betrauten Behörden sowie die von diesen im Einzelfall beauftragten Sachverständigen sind im Rahmen der ihnen nach dem Artenhandelsgesetz obliegenden Befugnisse auch berechtigt, Zollverschlüsse abzunehmen. Die Kontrollorgane werden allenfalls abgenommene Zollverschlüsse durch entsprechende amtliche Verschlüsse oder Nämlichkeitszeichen ersetzen und die getroffenen Maßnahmen in den Zollpapieren vermerken. a [1] ) Gemäß Resolution Conf. 12.3., Abschnitt VII, dürfen phytosanitäre Zeugnisse nur dann als Zuchtbescheinigungen verwendet werden, wenn es sich um Ausfuhren durch die nachstehend angeführten Mitgliedstaaten handelt: Belgien, Dänemark, Deutschland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich und Schweden. [2] ) Gemäß Resolution Conf. 12.3., Abschnitt VII, dürfen phytosanitäre Zeugnisse nur dann verwendet werden, wenn es sich um Ausfuhren künstlich vermehrter Arten der im Anhang II des Übereinkommens angeführten Arten oder um künstlich vermehrte Hybriden, die aus Anhang-I-Arten künstlich vermehrt wurden, handelt und wenn die Ausfuhr durch die nachstehend angeführten Drittstaaten erfolgt: Kanada, Korea (Republik), Singapur und Schweiz. [3] ) Zur Vermeidung von Rückfragen durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist in diesen Fällen auf den (Wieder-)Ausfuhrdokumenten des (Wieder-)Ausfuhrlandes zu vermerken, dass es sich um eine Abfertigung von persönlichen Gegenständen und Haushaltsgegenständen gehandelt hat, für die keine Einfuhrgenehmigung erforderlich ist.