4.7. Pflanzengesundheitszeugnisse (1) Im Falle von künstlich vermehrten Pflanzen von Arten der Anhänge B und C oder künstlich vermehrten Hybriden aus in den in Anhang A angeführten Arten, die keine Anmerkung aufweisen, kann anstelle einer Ausfuhrgenehmigung ein Pflanzengesundheitszeugnis [1] ) (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "N851") verwendet werden. (2) Werden Pflanzengesundheitszeugnisse verwendet, müssen diese folgende Angaben enthalten: a) den wissenschaftlichen Namen der Art oder, falls dies für die als Familien in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgelisteten Taxa nicht möglich ist, den Gattungsnamen; Hinweis: bei künstlich vermehrten Orchideen und Kakteen des Anhangs B ist die Artbezeichnung nicht erforderlich (Bezeichnung Orchideen bzw. Kakteen ist ausreichend) b) die Art und die Menge der Exemplare; c) einen Hinweis, dass die "Exemplare gemäß der CITES-Definition künstlich vermehrt worden sind".
