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Arbeitsrichtlinie Artenschutz (VB-0330)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 14.03.2008 · Quelle: Findok

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4.2. Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft (1) Für die Ausfuhr von Arten der Anhänge A, B oder C sind erforderlich: eine Ausfuhrgenehmigung (siehe Abschnitt 4.4; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7322"), falls es sich um eine erstmalige Ausfuhr aus dem Ursprungsland handelt, ausgestellt von einer Behörde jenes Mitgliedstaates, in dem sich die Exemplare befinden, oder eine Wiederausfuhrbescheinigung (siehe Abschnitt 4.4.; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7322"), falls es sich um eine Wiederausfuhr handelt, ausgestellt von einer Behörde jenes Mitgliedstaates, in dem sich die Exemplare befinden, oder eine Wanderausstellungsbescheinigung (siehe Abschnitt 4.5.), sofern die Exemplare rechtmäßig erworbenen wurden und Bestandteil einer Wanderausstellung sind, oder eine Reisebescheinigung (siehe Abschnitt 4.6.), für den rechtmäßigen Eigentümer rechtmäßig erworbener lebender zu persönlichen, nichtkommerziellen Zwecken gehaltener Tiere, oder eine Musterkollektionsbescheinigung (siehe Abschnitt 4.6a.), sofern die Exemplare rechtmäßig erworbenen wurden und Bestandteil einer Musterkollektion (siehe Abschnitt 1 Z 20) sind, die mit einem gültigen Carnet ATA befördert werden. (2) Für die Ausfuhr von Arten des Anhangs D sind keine Artenschutzdokumente erforderlich.