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Arbeitsrichtlinie Artenschutz (VB-0330)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 14.03.2008 · Quelle: Findok

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5.4. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren (1) Für Bewilligungen zum Anschreibeverfahren bestehen keine besonderen Bewilligungsvoraussetzungen. (2) Bei der Einfuhr hat die artenschutzrechtliche Prüfung zwingend bei den zugelassenen Eingangsstellen an der EU-Außengrenze zu erfolgen. Die Waren sind daher bei einer solchen Eingangsstelle zur Durchführung der artenschutzrechtlichen Prüfung zu gestellen. (3) Bei der Ausfuhr ist die Ausfuhrgenehmigung bzw. die Wiederausfuhrbescheinigung (Blätter 1, 2 und 3) gemeinsam mit den sonstigen Begleitdokumenten der Sendung vor dem Versand der Überwachungszollstelle zur artenschutzrechtlichen Prüfung (siehe Abschnitt 5.1.) vorzulegen. Die Blätter 1, 2 und 3 der Ausfuhrgenehmigung bzw. die Wiederausfuhrbescheinigung haben die Sendung bis zum tatsächlichen Austritt aus der Gemeinschaft zu begleiten.