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Arbeitsrichtlinie Artenschutz (VB-0330)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 14.03.2008 · Quelle: Findok

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4.10. Einfuhrverbote (1) Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 349/2003 ist die Einfuhr der in der Anlage dieser Verordnung angeführten Exemplare wild lebender Tier- und Pflanzenarten in die Gemeinschaft verboten. Dieses Verbot gilt allerdings nur in jenen Fällen, in denen eine Einfuhrgenehmigung erforderlich ist. Einfuhren von persönlichen Gegenständen und Haushaltsgegenständen (Abschnitt 6.2.) sowie von wissenschaftlichen Einrichtungen (Abschnitt 6.3.) sind von dem Verbot nicht erfasst. (2) Die Vollziehung des Einfuhrverbotes erfolgt daher durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Zuge der Erteilung der Genehmigung.