Anlage 10 Einfuhr von persönlichen Gegenständen und Haushaltsgegenständen Anhang VO 338/97 Person mit normalem Aufenthalt in der EU (> 185 Tage/Jahr) Person mit normalem Aufenthalt außerhalb der EU erstmalige Einfuhr in die EU Wiedereinfuhr in die EU übersiedelt in die EU reist vorübergehend in die EU A keine Ausnahmeregelung - Original und Kopie der EU-Einfuhrgenehmigung UND Original des Aus- oder Wiederausfuhrdokumentes des Versandlandes erforderlich Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs erforderlich *) keine Ausnahmeregelung für Exemplare, die zum ersten Mal in die EU eingeführt werden - Original und Kopie der EU-Einfuhrgenehmigung UND Original des Aus- oder Wiederausfuhrdokumentes des Versandlandes erforderlich keine Artenschutzdokumente erforderlich B keine Artenschutzdokumente erforderlich für die Einfuhr von: bis zu 125 g Kaviar von Störarten ( Acipenseriformes spp. ) in einzeln gekennzeichneten Behältern (Etikettierungsvorschriften siehe Anlage 12 ) pro Person und/oder pro Person bis zu drei Stück sog. Regenstöcke ("rainsticks"), das sind aus Kakteenholz ( Cactaceae spp. ) gefertigte Musikinstrumente und/oder bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Exemplaren von Krokodilen ( Crocodylia spp. ) pro Person (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen) und/oder bis zu drei Gehäuse von Fechterschnecken ( Strombus gigas ) pro Person und/oder bis zu vier tote Exemplare von Seepferdchen ( Hippocampus spp. ) pro Person und/oder bis zu drei Exemplare von Riesenmuscheln ( Tridacnidae spp. ) pro Person, insgesamt nicht mehr als 3 kg, wobei ein Exemplar aus einer intakten vollständigen Schale oder zwei zusammenpassenden Schalenhälften bestehen kann. Für andere persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände ist ein Original des Aus- oder Wiederausfuhrdokumentes des Versandlandes **) erforderlich ( keine Einfuhrgenehmigung! ) keine Artenschutzdokumente erforderlich für die Einfuhr von: bis zu 125 g Kaviar von Störarten ( Acipenseriformes spp. ) in einzeln gekennzeichneten Behältern (Etikettierungsvorschriften siehe Anlage 12 ) pro Person und/oder pro Person bis zu drei Stück sog. Regenstöcke ("rainsticks"), das sind aus Kakteenholz ( Cactaceae spp. ) gefertigte Musikinstrumente und/oder bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Exemplaren von Krokodilen ( Crocodylia spp. ) pro Person (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen) und/oder bis zu drei Gehäuse von Fechterschnecken ( Strombus gigas ) pro Person und/oder bis zu vier tote Exemplare von Seepferdchen ( Hippocampus spp. ) pro Person und/oder bis zu drei Exemplare von Riesenmuscheln ( Tridacnidae spp. ) pro Person, insgesamt nicht mehr als 3 kg, wobei ein Exemplar aus einer intakten vollständigen Schale oder zwei zusammenpassenden Schalenhälften bestehen kann. Für andere persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände ist ein Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs erforderlich *) keine Artenschutzdokumente erforderlich keine Artenschutzdokumente erforderlich C keine Artenschutzdokumente erforderlich keine Artenschutzdokumente erforderlich keine Artenschutzdokumente erforderlich keine Artenschutzdokumente erforderlich D keine Artenschutzdokumente erforderlich keine Artenschutzdokumente erforderlich keine Artenschutzdokumente erforderlich keine Artenschutzdokumente erforderlich Hinweis: Das Artenschutz - Sekretariat hat empfohlen, den Handel mit Mauretanien , Nigeria und Somalia auszusetzen, da derzeit eine ordnungsgemäße administrative und praktische Umsetzung des Artenschutzübereinkommens in diesen Ländern nicht gewährleistet ist. Die Aussetzung des Handels mit diesen Staaten gilt auch für persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände. *) Beispielsweise durch eine Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Verkehr, eine Reisebescheinigung für lebende Tiere, eine Rechung über den Kauf in der EU, Nachweis der rechtmäßigen Einfuhr in die EU oder Nachweis einer bereits erfolgten Erstausfuhr aus der EU. **) In folgenden Fällen müssen der österreichischen Einfuhrzollstelle nicht das Original des CITES Aus- oder Wiederausfuhrdokumentes des Versendungslandes sondern das Original und die gelbe Kopie der EU-Einfuhrgenehmigung vorgelegt werden: Das Exportland hat notifiziert, dass für die Ausfuhr von Anhang II Exemplaren zum persönlichen Gebrauch keine Exportdokumente ausgestellt werden (z. B. USA). Für Postsendungen und Jagdtrophäen gilt diese Ausnahme nicht, hier müssen das Original und eine Kopie des CITES Aus- oder Wiederausfuhrdokumentes des Versendungslandes vorgelegt werden. Das Exportland ist kein natürliches Verbreitungsgebiet der betroffenen Art (Wiederausfuhr aus dem Versendungsland, z. B. Krokodillederhandtasche oder Korallenschmuck aus der Schweiz). Das Exportland ist kein WA-Vertragsstaat (z.B. Malediven, Oman). Die Teile oder Erzeugnisse stammen von einer Art, die zwar in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97, aber nicht im Washingtoner Artenschutzübereinkommen aufgeführt ist (z.B. Dendrolagus matschiei - Rotes Baumkänguru).
