Anlage 11 Ausfuhr von persönlichen Gegenständen und Haushaltsgegenständen Anhang VO 338/97 Person mit normalem Aufenthalt in der EU (> 185 Tage/Jahr) Person mit normalem Aufenthalt außerhalb der EU erstmalige Ausfuhr aus der EU (einschließlich Übersiedlung in ein Drittland) Wiederausfuhr aus der EU (einschließlich Übersiedlung in ein Drittland) reist mit persönlichen Gegenständen oder Haushaltsgegenständen vorübergehend in die EU ein und wieder aus erwirbt persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände in der EU und reist mit diesen aus A keine Ausnahmeregelung - Original und Kopie der Ausfuhrgenehmigung erforderlich Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs erforderlich *) keine Artenschutzdokumente erforderlich keine Artenschutzdokumente erforderlich B keine Artenschutzdokumente erforderlich für die Ausfuhr von: bis zu 125 g Kaviar von Störarten ( Acipenseriformes spp. ) in einzeln gekennzeichneten Behältern (Etikettierungsvorschriften siehe Anlage 12 ) pro Person und/oder pro Person bis zu drei Stück sog. Regenstöcke ("rainsticks"), das sind aus Kakteenholz ( Cactaceae spp. ) gefertigte Musikinstrumente und/oder bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Exemplaren von Krokodilen ( Crocodylia spp. ) pro Person (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen) und/oder bis zu drei Gehäuse von Fechterschnecken ( Strombus gigas ) pro Person und/oder bis zu vier tote Exemplare von Seepferdchen ( Hippocampus spp. ) pro Person und/oder bis zu drei Exemplare von Riesenmuscheln ( Tridacnidae spp. ) pro Person, insgesamt nicht mehr als 3 kg, wobei ein Exemplar aus einer intakten vollständigen Schale oder zwei zusammenpassenden Schalenhälften bestehen kann. Für andere persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände keine Ausnahmeregelung - Original und Kopie der Ausfuhrgenehmigung erforderlich keine Artenschutzdokumente erforderlich für die Ausfuhr von: bis zu 125 g Kaviar von Störarten ( Acipenseriformes spp. ) in einzeln gekennzeichneten Behältern (Etikettierungsvorschriften siehe Anlage 12 ) pro Person und/oder pro Person bis zu drei Stück sog. Regenstöcke ("rainsticks"), das sind aus Kakteenholz ( Cactaceae spp. ) gefertigte Musikinstrumente und/oder bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Exemplaren von Krokodilen ( Crocodylia spp. ) pro Person (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen) und/oder bis zu drei Gehäuse von Fechterschnecken ( Strombus gigas ) pro Person und/oder bis zu vier tote Exemplare von Seepferdchen ( Hippocampus spp. ) pro Person und/oder bis zu drei Exemplare von Riesenmuscheln ( Tridacnidae spp. ) pro Person, insgesamt nicht mehr als 3 kg, wobei ein Exemplar aus einer intakten vollständigen Schale oder zwei zusammenpassenden Schalenhälften bestehen kann. Für andere persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände ist ein Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs erforderlich *) keine Artenschutzdokumente erforderlich keine Artenschutzdokumente erforderlich C keine Artenschutzdokumente erforderlich keine Artenschutzdokumente erforderlich keine Artenschutzdokumente erforderlich keine Artenschutzdokumente erforderlich D keine Artenschutzdokumente erforderlich keine Artenschutzdokumente erforderlich keine Artenschutzdokumente erforderlich keine Artenschutzdokumente erforderlich *) Beispielsweise durch eine Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Verkehr, eine Reisebescheinigung für lebende Tiere, eine Rechung über den Kauf in der EU, Nachweis der rechtmäßigen Einfuhr in die EU oder Nachweis einer bereits erfolgten Erstausfuhr aus der EU.
