6. Ausnahmen von den Beschränkungen und Sonderbestimmungen 6.1. Durchfuhr (1) Die Durchfuhr (Abschnitt 1 Z 13) von Exemplaren durch die Gemeinschaft ist von den Beschränkungen grundsätzlich ausgenommen. Bei 1. allen im Anhang A angeführten oder 2. im Anhang B angeführte Arten des Anhangs I und II gilt diese Ausnahme allerdings nur dann, wenn ein gültiges (Wieder-)Ausfuhrdokument des (Wieder-)Ausfuhrlandes, in dem der Bestimmungsort der Exemplare festgelegt ist, vorgelegt wird. (2) Werden die (Wieder-)Ausfuhrdokumente des (Wieder-)Ausfuhrlandes nicht vorgelegt, ist auch bei Durchfuhrsendungen nach Abschnitt 7 vorzugehen.
