2.2. Verfahren bei Einfuhr Einfuhrvoraussetzungen Gemeinschaftszertifikat: Die Rohdiamanten werden von einem Kimberley-Zertifikat begleitet, dessen Gültigkeit von der zuständigen Behörde eines Teilnehmerstaats (S. Pkt. 0.6.) bestätigt wurde. Besonderes Behältnis: Die Rohdiamanten befinden sich in einem gegen Eingriffe geschützten Behältnis. Zurodnung Zertifikat zu Sendung: Das Zertifikat weist die Sendung, zu der es gehört, eindeutig aus. Prüfung Einfuhrvoraussetzungen Bei der Einfuhrabfertigung prüft das Zollamt, ob die Einfuhrvoraussetzungen eingehalten werden. Hinweis: Beglaubigte, fälschungssichere Abschriften von Zertifikaten, die Gemeinschaftsbehörden ausstellen, sind wie Originale zu behandeln. Ist es erforderlich das geschützte Behältnis zu öffnen (zB bei begründetem Verdacht auf Nichteinhaltung anderer Beschränkungen), so hat dies bei Anwesenheit von zwei Zollorganen zu erfolgen; nach Prüfung ist die Verschlusssicherheit des Behältnisses wieder herzustellen und der Vorgang auf dem Zertifikat oder einem anderen amtlichen Dokument zu dokumentieren (Siegel-Nr., Verschlussicherung, ...). Vorliegen der Einfuhrvoraussetzungen Einfuhrvoraussetzungen erfüllt: Sind die Einfuhrvoraussetzungen erfüllt werden die Rohdiamanten im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren (Versandanmeldung T1) zu einer Gemeinschaftsbehörde (Zertifizierungsstelle; s. Pkt. 0.5.) befördert und der für diese zuständigen Zollstelle gestellt. Die Versandanmeldung hat die Daten des Zertifikats (Nummer, ausstellende Behörde, ...) zu enthalten. Wenn das im Kimberley-Zertifikat genannte Bestimmungsland eine Gemeinschaftsbehörde eingerichtet hat, so ist diese mit der Zertifizierung zu befassen. Nichtvorliegen der Einfuhrvoraussetzungen Nichtannahme der Anmeldung Liegt eine oder mehrere der Einfuhrvoraussetzungen nicht vor, ist die Annahme der Anmeldung gemäß Art. 63 ZK abzulehnen. Nichtüberlassung der Waren Wird nach Annahme der Anmeldung festgestellt, dass eine oder mehrere Einfuhrvoraussetzungen nicht vorliegen, so können die Waren nach Art. 73 Abs. 1 ZK dem Anmelder nicht zur Ausfuhr überlassen werden. Die Anmeldung ist nach Art. 66 ZK für ungültig zu erklären; die Waren sind dem Ausführer zurückzugeben.
