0.4. Begriffsbestimmungen und Definitionen 1. Teilnehmer Die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 genannten Teilnehmer am Kimberley-Zertifikationssystem (Liste im Pkt. 0.6.) 2. Zertifikat Ein von einem Teilnehmer ordnungsgemäß ausgestelltes und durch eine zuständige Behörde des Teilnehmers bestätigtes Dokument, das eine Rohdiamantensendung als mit dem KP-Zertifikationssystem in Einklang stehend identifiziert. 3. Zuständige Behörde Die von einem Teilnehmer zur Ausstellung, zur Bestätigung der Gültigkeit oder zur Prüfung eines Zertifikats benannte Behörde. (Liste im Pkt. 0.6.) 4. Gemeinschaftsbehörde Eine von einem Mitgliedstaat benannte zuständige Behörde, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 aufgeführt ist (Liste im Pkt. 0.5.) 5. Gemeinschaftszertifikat Ein dem Muster in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 entsprechendes Zertifikat, welches von einer Gemeinschaftsbehörde ausgestellt wurde. 6. Rohdiamanten Diamanten, nicht bearbeitet oder lediglich gesägt, gespalten oder rau geschliffen der Positionen 7102 10, 7102 21 und 7102 31 des Harmonisierten Systems. 7. Einfuhr Physischer Eintritt oder die Verbringung in einen Teil des Gebiets eines Teilnehmers 8. Ausfuhr Das physische Verlassen oder die Verbringung aus einem Teil des Gebiets eines Teilnehmers 9. Sendung Eine oder mehrere Partien. 10. Partie Einen oder mehrere Diamanten, die zusammen verpackt sind. 11. Partie gemischten Ursprungs Eine Partie, die Rohdiamanten aus zwei oder mehr Ursprungsländern enthält. 12. Gebiet der Gemeinschaft Die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag gemäß den darin niedergelegten Bedingungen anzuwenden ist. 13. Zollgutversand Die Durchfuhr nach den Artikeln 91 bis 97 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften. Die englische Fassung lautet: "Customs transit", was nach der Diktion des Zollkodex das "Externe Versandverfahren" beschreibt ! 14. Feststellungsbescheid Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob ein Gut hinsichtlich einer bestimmten Art des Güterverkehrs mit einem bestimmten Drittstaat, der Verbringung in oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einer bestimmten Tätigkeit gemäß den §§ 13 bis 16 einer Meldepflicht, einer Bewilligungspflicht oder einem Verbot auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft unterliegtoder technische Unterstützung, die in einem bestimmten Drittstaat erbracht wird, einem Verbot oder einer Bewilligungspflicht auf Grund dieses Bundesgesetzes oder einer Melde- oder Bewilligungspflicht oder einem Verbot auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b unterliegtoder ein sonstiger Vorgang einem Verbot, einer Bewilligungspflicht oder einer Meldepflicht auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. b unterliegt. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag mit Bescheid zu bestätigen, dass ein bestimmter Vorgang hinsichtlich eines bestimmten Gutes einer allgemeinen Bewilligung gemäß einer Verordnung auf Grund von § 30 Abs. 1 oder einer Allgemeingenehmigung auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a unterliegt.
