1.2. Verfahren bei Ausfuhr Ausfuhrvoraussetzungen Gemeinschaftszertifikat: Die Rohdiamanten werden von einem entsprechenden Gemeinschaftszertifikat begleitet, das von einer Gemeinschaftsbehörde ausgestellt und bestätigt wurde. Besonderes Behältnis: Die Rohdiamanten befinden sich in einem gegen Eingriffe geschützten Behältnis. Prüfung Ausfuhrvoraussetzungen Bei der Ausfuhrabfertigung prüft das Zollamt, ob die Ausfuhrvoraussetzungen eingehalten werden. Hinweis: Beglaubigte, fälschungssichere Abschriften von Zertifikaten, die Gemeinschaftsbehörden ausstellen, sind wie Originale zu behandeln. Nichtannahme der Anmeldung Liegt eine oder mehrere der Ausfuhrvoraussetzungen nicht vor, ist die Annahme der Anmeldung gemäß Art. 63 ZK abzulehnen. Nichtüberlassung der Waren Wird nach Annahme der Anmeldung festgestellt, dass eine oder mehrere Ausfuhrvoraussetzungen nicht vorliegen, so können die Waren nach Art. 73 Abs. 1 ZK dem Anmelder nicht zur Ausfuhr überlassen werden. Die Anmeldung ist nach Art. 66 ZK für ungültig zu erklären; die Waren sind dem Ausführer zurückzugeben.
