2. Allgemeine Einfuhrbeschränkungen (1) Die in der Anlage 1 angeführten Waren unterliegen den Kennzeichnungsvorschriften, wenn sie im Inland gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden. Die Zollämter sind berechtigt, die in der Anlage 1 angeführten Waren anlässlich der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bis zur Verfügung der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzubehalten, wenn diese Waren gekennzeichnet sein müssen, die Kennzeichnung aber nicht oder nicht vollständig erfolgt ist (§ 1 der Verordnung über die Zurückbehaltung von Waren durch die Zollämter). (2) Bei Waren, die gekennzeichnet sein müssen, hat sich die Prüfung des Zollamtes darauf zu beschränken, ob die Kennzeichnung überhaupt bzw. vollständig erfolgt ist. Eine Verpflichtung zur Beschau zwecks Prüfung der Kennzeichnung besteht jedoch nicht.
