3. Ausnahmen (1) Ausgenommen von den Kennzeichnungsvorschriften bzw. vom Zurückbehaltungsrecht der Zollämter sind Waren, 1.die von jeglichen Eingangsabgaben freizulassen sind, 2.deren Ursprungsland ein EWR-Vertragsstaat ist (Nicht-EWR-Urprungswaren unterliegen dieser Arbeitsrichtlinie allerdings auch dann, wenn die Einfuhr über einen EWR-Mitgliedsstaat erfolgt), und 3.bei denen ein Letztverbraucher Empfänger ist. (2) Weitere Ausnahmen siehe Abschnitt 5.2.
