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Arbeitsrichtlinie Kennzeichnungsvorschriften (VB-0700)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.08.2016 · Quelle: Findok

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3. Ausnahmen (1) Ausgenommen von den Kennzeichnungsvorschriften bzw. vom Zurückbehaltungsrecht der Zollämter sind Waren, 1.die von jeglichen Eingangsabgaben freizulassen sind, 2.deren Ursprungsland ein EWR-Vertragsstaat ist (Nicht-EWR-Urprungswaren unterliegen dieser Arbeitsrichtlinie allerdings auch dann, wenn die Einfuhr über einen EWR-Mitgliedsstaat erfolgt), und 3.bei denen ein Letztverbraucher Empfänger ist. (2) Weitere Ausnahmen siehe Abschnitt 5.2.