0. Einführung 0.1. Rechtsgrundlagen (1) Die Rechtsgrundlagen für die Mitwirkung der Zollämter bei der Einfuhr von Waren, die Kennzeichnungsvorschriften unterliegen, sind die folgenden: 1.das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, BGBl. Nr. 448/1984, 2.die Verordnung über die Zurückbehaltung von Waren durch die Zollämter, BGBl. Nr. 635/1987, und 3.die Verordnung über die Verwendung von Textilpflegekennzeichnungssymbolen (Textilpflegekennzeichnungsverordnung), BGBl. Nr. 337/1975. (2) In der Verordnung über die Zurückbehaltung von Waren durch die Zollämter wird auf zahlreiche Kennzeichnungsverordnungen verwiesen, die zwischenzeitig außer Kraft getreten sind. Eine Kontrolle der Kennzeichnung der diesbezüglichen Waren durch Zollorgane hat daher nicht mehr zu erfolgen.
