4. Verfahren 4.1. Fehlende oder unvollständige Kennzeichnung (1) Stellt das Zollamt im Zuge der Abfertigung zu den im Abschnitt 2 angeführten Zollverfahrensarten fest, dass bei den in der Anlage 1 angeführten Waren die vorgeschriebene Kennzeichnung fehlt oder nicht vollständig ist, so muss die Anmeldung zwar angenommen werden, die Waren dürfen aber nicht überlassen werden (§ 35 UWG). In gleicher Weise ist auch vorzugehen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine vollständig vorhandene Kennzeichnung unrichtig ist oder dies im Zuge einer aus anderen Gründen vorzunehmenden Prüfung (Untersuchung) festgestellt wird (§ 36 UWG). (2) Der Anmelder ist über den festgestellten Mangel an der Ware formlos zu informieren und darauf hinzuweisen, dass eine Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen wird, sofern innerhalb einer angemessen Frist (etwa drei Wochen) weder der Mangel behoben noch ein Antrag auf Ungültigerklärung der Anmeldung gestellt und eine neue Anmeldung zur Überführung in ein von den Kennzeichnungsvorschriften nicht erfasstes Zollverfahren abgegeben wird oder die Ware eine sonst zulässige zollrechtliche Bestimmung (auch Wiederausfuhr) erlangt (§ 37 Abs. 1 UWG). (3) Die erforderlichen Maßnahmen der zollamtlichen Überwachung der in vorübergehender Verwahrung befindlichen Waren sind zu treffen. (4) Wenn innerhalb der gesetzten Frist der festgestellte Mangel an der Ware nicht behoben (siehe Abschnitt 4.2.) und auch kein Abfertigungsantrag gestellt wurde, dem entsprochen werden kann, ist vom Zollamt an die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat), in deren Amtsbereich sich das Zollamt befindet, Meldung zu erstatten (§ 37 Abs. 2 UWG). Eine Durchschrift der Meldung ist dem Anmelder zu überlassen, eine weitere beim Zollamt zur entsprechenden CRN/MRN abzulegen. (5) Die Meldung, die mittels Kontrollmitteilung Z (Lager-Nr. Za 43) zu erfolgen hat, hat in den entsprechenden Feldern bzw. im Feld "sonstige Angaben" folgende Angaben zu enthalten: 1.Name und Anschrift des Anmelders; ist dieser nicht zugleich der Empfänger, so auch dessen Name und Anschrift, 2.Art und Menge der beanstandeten Ware, 3.festgestellter Mangel, 4.Ort der Aufbewahrung, 5.Art des zollrechtlichen Abfertigungsantrages. (6) Ergibt die Prüfung durch die Bezirksverwaltungsbehörde, dass kein Anlass zur Beanstandung besteht oder eine Beschlagnahme der Ware nicht notwendig ist, wird das Zollamt von der Bezirksverwaltungsbehörde von der Freigabe der Ware verständigt werden; auf Grund dieser Verständigung ist über den Abfertigungsantrag abzusprechen. (7) Im Fall einer Beschlagnahme der Ware durch die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 33 Abs. 4 UWG), ist die Ware dieser über Verlangen auszufolgen. Bei der Ausfolgung ist die Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich darauf hinzuweisen, dass es sich um eine einfuhrabgabenpflichtige Nichtunionsware handelt und dass die Ware daher vor einer allfälligen Freigabe oder vor einer Vernichtung oder Verwertung neuerlich dem Zollamt zu gestellen sind. (8) Wird vom Anmelder in diesem Stadium des Verfahrens kein Antrag auf Ungültigerklärung der Anmeldung eingebracht, müssen die Eingangsabgaben - ungeachtet des Umstandes, dass die Waren nicht überlassen werden können - entrichtet werden. Wird ein solcher Antrag eingebracht, ist diesem zu entsprechen. (9) Im Fall der Aufhebung der Beschlagnahme hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu veranlassen, dass die Ware neuerlich dem Zollamt gestellt wird. (10) Wird das Zollamt von der Bezirksverwaltungsbehörde verständigt, dass rechtskräftig auf Verfall der Ware erkannt wurde (§ 33 Abs. 2 UWG), so erlischt dadurch die seinerzeit entstandene Zollschuld (Artikel 124 Abs. 1 Buchstabe e UZK). Eine allenfalls entrichtete Zollschuld ist zu erstatten. Die Ware ist der Bezirksverwaltungsbehörde gegen eine mit einer Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung des Verfallsbescheides auszufolgen. Dabei ist schriftlich darauf hinzuweisen, dass es sich um einfuhrabgabenpflichtige Nichtunionswaren handelt und dass die Waren daher vor einer Vernichtung oder Verwertung neuerlich dem Zollamt zu gestellen sind.
