5.2. Ausnahmen Hinsichtlich der Ausnahmen siehe Abschnitt 3; daneben sind 1.Einzelanfertigungen, 2.gebrauchte, konfektionierte Textilerzeugnisse, sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind, 3.Waren für den technischen Bedarf (z. B. Chemiehandschuhe), 4.Deckchen aus mehreren Bestandteilen mit einer Oberfläche von weniger als 500 cm², 5.Bestattungsartikel, 6.Meterwarenreste unter 1 m Länge und 7.Unterwäsche aus textilem Vliesstoff für Spitäler von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen. Über das Verfahren siehe Abschnitt 4.
