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Arbeitsrichtlinie Kennzeichnungsvorschriften (VB-0700)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.08.2016 · Quelle: Findok

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1. Gegenstand Den Kennzeichnungsvorschriften bzw. dem Zurückbehaltungsrecht der Zollämter unterliegen die in der Anlage 1 angeführten Waren; die Ziffern am rechten Rand verweisen auf die zugehörigen folgenden Abschnitte, in denen die vorgeschriebenen Kennzeichnungen dargestellt sind.