4.2. Nachträgliche Kennzeichnung (1) Eine nachträgliche Kennzeichnung von Nichtunionswaren kann vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nur bei Waren, die in ein Zolllager, eine Veredelung oder eine Freizone übergeführt worden sind, erfolgen, wobei es sich bei einer Kennzeichnung um eine "übliche Behandlung" im Sinne von Anhang 71-03 UZK-DA handelt. (4) Im Zuge der an die Behandlung anschließenden Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist auch zu kontrollieren, ob die Ware tatsächlich gekennzeichnet worden ist.
