5. Textilerzeugnisse 5.1. Kennzeichnungspflicht (1) Zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmte Textilerzeugnisse dürfen zu den in Abschnitt 2 angeführten Zollverfahrensarten nur abgefertigt werden, wenn sie hinsichtlich ihrer pfleglichen Behandlung gekennzeichnet sind. Hinweis: Laut Auslegung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend kann davon ausgegangen werden, dass eine Verpflichtung zur Textilpflegekennzeichnung nicht besteht, wenn Textilerzeugnisse an gewerbliche Wäschereien abgegeben werden und diese Textilerzeugnisse nicht weiterverkauft, sondern an Spitäler, Pflegeheime Hotels etc. vermietet, retourgenommen, gewaschen und wieder weitervermietet werden. Bei der Weitervermietung durch eine gewerbliche Wäscherei handelt es sich nämlich nicht um eine "Abgabe an Letztverbraucher". Der Schutzzweck der Textilpflegekennzeichnungsverordnung ist die Anleitung an den Letztverbraucher, dass dieser als Laie dahingehend in Kenntnis gesetzt wird, wie er seine konkreten Textilien bei der Reinigung etc. pfleglich behandeln sollte. Es ist davon auszugehen, dass eine gewerbliche Wäscherei kein Laie bei der Ausführung der Textilpflege (Waschen, etc.) ist. (2) Die Kennzeichnungspflicht erstreckt sich auch auf Muster und Proben von Textilerzeugnissen, sofern sie im Inland gewerbsmäßig Letztverbrauchern gezeigt oder überlassen werden. (3) Die Textilpflegekennzeichnung hat bei Textilien, deren wiederholte Verwendung eine pflegliche Behandlung durch Waschen, Bleichen, Trocknen, Bügeln oder professionelle Textilpflege voraussetzt, durch die in der Anlage 2 abgebildeten Textilpflegekennzeichnungssymbole zu erfolgen, wobei diese Symbole in der in der Anlage vorgesehenen Reihenfolge anzubringen sind. Wird an diesen Textilerzeugnissen zusätzlich zur Eignung zur Chemischreinigung (P- oder F-Reinigung) ihre Eignung zur Nassreinigung ersichtlich gemacht, so sind sie in einer zweiten Zeile unterhalb des Symbols für Chemischreinigung mit diesem Pflegekennzeichnungssymbol samt dem Buchstaben W gemäß der Anlage 2 zu versehen. (4) Die Symbole müssen deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft am oder im Textilerzeugnis angebracht sein. Bei Strumpfwaren, Handschuhen, Fäustlingen und Krawatten kann die Anbringung der Textilpflegekennzeichnungssymbole auch in anderer Weise als dauerhaft am oder im Textilerzeugnis erfolgen. Meterware muss am Ballen oder auf der Faktura gekennzeichnet sein. (5) Besteht ein Textilerzeugnis aus verschiedenen Materialien, so muss die Pflegekennzeichnung auf alle verarbeiteten Materialien zutreffen. (6) Bilden Textilerzeugnisse ihrer Bestimmung nach ein Paar oder eine Einheit (zum Beispiel Anzug), so muss nur ein Erzeugnis gekennzeichnet sein.
