1. Gegenstand Den Kennzeichnungsvorschriften bzw. dem Zurückbehaltungsrecht der Zollämter unterliegen die in der Anlage 1 angeführten Waren; die Ziffern am rechten Rand verweisen auf die zugehörigen folgenden Abschnitte, in denen die vorgeschriebenen Kennzeichnungen dargestellt sind.
