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Militärgüter (AH-3200)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 05.07.2007 · Quelle: Findok

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1.4. Mehrfachgenehmigungen Nach § 44 AußHG 2005 sind für die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Vorgänge und Rechtsvorschriften keine Bewilligungen nach dem AußHG 2005 (und damit auch der AußHV 2005) erforderlich: Kriegsmaterialgesetz Nähere Bestimmungen über Aus-, Ein- und Durchfuhr siehe VB-0401 Truppenaufenthaltsgesetz Nach § 3 dieses Gesetzes finden die Bestimmungen des Außenhandelsgesetzes 2005 samt den dazu ergangenen Verordnungen (= Außenhandelsverordnung 2005) keine Anwendung auf Waren, die von ausländischen Truppen mitgeführt werden, deren Aufenthalt in Österreich vom Bundesministerium für Landesverteidigung nach § 2 Abs. 1 TrAufG gestattet worden ist. Dies bedeutet insbesonders, dass bei der (Wieder-)Ausfuhr von Militärgütern in diesen Fällen keine Genehmigungs- bzw. Nachweispflicht besteht. Es besteht jedoch eine Nachweispflicht nach dem TrAufG über die Genehmigung des Aufenthalts. Diese Regelung gilt sowohl für ganze Einheiten und Verbände ausländischer Land-, See- und Luftstreitkräfte als auch für diesen angehörendes militärisches und ziviles Personal, soweit es sich im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Dienstes auf österreichischem Hoheitsgebiet aufhält. Der gestattete Aufenthalt umfasst das Überqueren der Grenze zu, den vorübergehenden Aufenthalt in und das Verlassen des österreichischen Hoheitsgebiets. Als Nachweis ist eine Kopie der Verbalnote, mit der der Aufenthalt vom Bundesministerium für Landesverteidigung nach § 2 Abs. 1 TrAufG gestattet worden ist, vorzulegen. In Zweifelsfällen besteht auch die Möglichkeit, bei der örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion rückzufragen, welche seitens des Bundesministeriums für Landesverteidigung über die genehmigten Aufenthalte ausländischer Truppen informiert wird. Nähere Bestimmungen siehe VB-0400, VB-0401, VB-0402. KSE- BVG Bundesverfassungsgesetz über die Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Ein-heiten und Einzelpersonen in das Ausland - KSE- BVG, BGBl. I Nr. 38/1997 Die Vorschriften des AußHG 2005 über die Genehmigungspflichten bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Gütern (daher auch für Militärgüter) sind auf die den entsendeten Personen zugeteilten Güter nicht anzuwenden. Anmerkung: Das KSE-BVG ist zB auch für Entsendungen im Rahmen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen anzuwenden. Bundes-Verfassungsgesetz, Artikel 79 Militärische Landesverteidigung Vorgänge betreffend Militärgüter, die direkt vom Bundesministerium für Landesverteidung (BMLV) oder im Namen des BMLV durch einen Wirtschaftsbeteiligten durchgeführt werden, unterliegen keiner Genehmigungspflicht. Die Wirtschaftsbeteiligten haben eine entsprechende Bevollmächtigung des BMLV vorzulegen. Darüber ist ein Vermerk in der Anmeldung anzubringen/zu codieren. Sicherheitskontrollgesetz Nähere Bestimmungen siehe VB-0410 Hinweis: Die Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes bleiben unberührt, d.h. gegebenenfalls sind die Vorgänge, die dem Strahlenschutzgesetz und dem AußHG 2005 unterliegen zwei abgesetzte Genehmigungen erforderlich.