7. Strafbestimmungen
Für Vergehen in Zusammenhang mit
Militärgütern sind die Strafbestimmungen des § 37 Abs. 1 Z 1 und
Abs. 2 bis 6 AußHG 2005 anwendbar.
Siehe dazu die AH-1130 Strafbestimmungen, insbesondes die
Ausführungen zu Punkt 1.1. Z.1 und zu Punkt 2.1.