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Militärgüter (AH-3200)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 05.07.2007 · Quelle: Findok

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3.2. Verfahren bei der Durchfuhr 1. Keine Genehmigung Lediglich durchgeführte GüterNicht genehmigungspflichtig sind Militärgüter, die durch das Gebiet der Gemeinschaft lediglich durchgeführt werden.Dies trifft nur Miltärgüter zu, die dem externen Versandverfahren (Art. 91-97 ZK und Art. 309-495 ZK-DVO) zugeführt werden, oder die lediglich in eine Freizone oder ein Freilager verbracht und daraus weiterverbracht ("Umladung", engl.: "Transshipment") werden und sie daher nicht in die bewilligten Bestandsaufzeichnungen aufgenommen werden müssen.Diese Vorschrift bezieht sich auf Freizonen des Kontrolltyps I, das sind solche, bei denen sich die Kontrollen im wesentlichen auf eine vorhandene Umzäunung bezieht (Art. 168 ZK und Art. 799 Buchst. a ZK-DVO). Die Genehmigungsfreiheit gilt daher bei Freizonen nur für Freizonen des Kontrolltyps I (zB Umladungen), da bei Freizonen des Kontrolltyps II die Zollkontrollen und Zollförmlichkeiten im Wesentlichen gemäß dem Zoll-Lagerverfahren durchgeführt (Art. 168a ZK und Art. 799 Buchst. b ZK-DVO) werden. Schiff-, LuftverkehrNicht genehmigungspflichtig sind Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die sich an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen befinden, die das Küstenmeer oder den Luftraum der Mitgliedstaaten durchqueren, deren Bestimmungshafen oder -flughafen jedoch nicht in der Gemeinschaft liegt. (Vgl. Pkt. 1.5. "Flugtransport") Der Durchfuhr gleichgestelltes Verfahren mit mehreren VersandverfahrenKeine Genehmigungspflicht, jedoch müssen zwingend folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Aus den die Güter aus dem Ausfuhr-Drittland begleitenden Dokumenten geht eindeutig hervorgeht, dass das Liefer-Drittland im neu zu eröffnenden Versandverfahren bereits zum Zeitpunkt der Ausfuhr aus dem Ausfuhr-Drittland als Lieferland feststand. Die Versandverfahren müssen unmittelbar ohne Unterbrechung aneinandergereiht sein. 2. Genehmigung Der Durchfuhr nicht gleichgestelltes Verfahren mit mehreren VersandverfahrenDas Verfahren erfüllt nicht beide Voraussetzungen von Z 1, 3. Punkt.Es liegt somit eine Ausfuhr mit Genehmigungspflicht vor. 3. Verfahrensablauf Zollstelle muss nicht befasst werdenMuss für eine Durchfuhr von Militärgütern, die auch durch das Bundesgebiet erfolgt, für die gewählte zollrechtliche Bestimmung keine österreichische Zollstelle befasst werden, so kann eine allfällige Durchfuhrgenehmigungspflicht von den österreichischen Zollstellen nicht geprüft oder überwacht werden.Legt ein Wirtschaftsbeteiligter in einem solchen Fall jedoch eine österreichische Durchfuhrgenehmigung vor, so sind die Bestimmungen des vorliegenden Punktes über die Durchfuhr uneingeschränkt für diesen Durchfuhrvorgang anzuwenden. Zollstelle muss befasst werdenMuss für eine Durchfuhr von Militärgütern durch das Bundesgebiet für die gewählte zollrechtliche Bestimmung der Ware eine österreichische Zollstelle befasst werden, so gelten die Bestimmungen des vorliegenden Punktes über die Durchfuhr uneingeschränkt für diesen Durchfuhrvorgang.