1.1. Umfang der Maßnahme 1. Ausfuhr - Gemeinschaftswaren Bewilligungspflicht für Militärgüter, die Gemeinschaftswaren sind, bei der Ausfuhr und bei der vorübergehenden Ausfuhr im Rahmen eines passiver Veredelungsverkehrs, wenn diese aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgt. 2. Ausfuhr - als Gemeinschaftswaren geltende Güter Aus Drittländern eingeführte Güter, die in den freien Verkehr in der Gemeinschaft übergeführt wurden, gelten als Gemeinschaftswaren. Bei der Ausfuhr und passivem Veredelungsverkehr werden diese Güter daher gleich wie Gemeinschaftswaren behandelt. 3. Wiederausfuhr Nichtgemeinschaftswaren über Freizonen/Freilager Die Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren über Freizonen oder Freilager fällt ebenfalls unter die Genehmigungspflicht. Freizonen und Freilager sind nach Art. 166 Abs. 1 ZK Teile des Zollgebiets der Gemeinschaft, daher fällt die Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren durch eine Freizone / Freilager unter die Bestimmungen der Verordnung. 4. Beendigung von Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung Bei der Beendigung der Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung Zollagerverfahren, aktive Veredelung, Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung und vorübergehende Verwendung durch Wiederausfuhr der Nichtgemeinschaftswaren, sind die für diese geltenden handelspolitischen Maßnahmen anzuwenden, auch wenn die Bestimmungen des ZK / der ZK-DVO Anderes bestimmen. Diese Regelung basiert auf § 1 Z 7 AußHG 2005 (rezipiert Bestimmungen des ZK) iVm § 1 Abs. 1 AußHV 2005, die als spezialrechtliche Vorschrift den Bestimmungen des ZK (zB Art. 137 über die vorübergehende Verwendung) der ZK-DVO vorgeht. 5. Beurteilungskriterien Güter der Kapitel 1 bis 25 der Kombinierten NomenklaturDer Warenkatalog ist im Anhang der Außenhandelsverordnung 2005, in der jeweils geltenden Fassung, enthalten und enthält keine Waren aus den Kapiteln 1 bis 25 der Kombinierten Nomenklatur. Vorrang für DefinitionenFür die Beantwortung der Frage, ob bestimmte Güter von der Außenhandelsverordnung 2005 erfasst ist, kommt es auf die Definitionen im Anhang der AußHV 2005 an. 6. Kennzeichnung der Güter im Zolltarif AnführungDie Anführung der Hinweise auf Militärgüter bei bestimmten (Unter-)Positionen im Zolltarif ("im Zolltarif gekennzeichneten (Unter-)Positionen" hat nur den Charakter eines Hilfsmittels ohne Rechtsverbindlichkeit und ändert in keiner Hinsicht den Inhalt der Bestimmungen über die Ausfuhrkontrolle von Militärgütern. ZweifelsfälleTreten hinsichtlich bestimmter Güter Zweifel auf, ob sie von den Bestimmungen über die Ausfuhrkontrolle von Militärgütern erfasst sind, so gelten allein die Bestimmungen der AußHV 2005.Aus den im Zolltarif gekennzeichneten (Unter-)Positionen unterliegen jedenfalls nur jene Waren einer Ausfuhrgenehmigungspflicht, die einer der in der Liste der Militärgüter enthaltenen Warenbeschreibungen entsprechen. Es ist daher zu beachten, das in einer gekennzeichneten (Unter)Position des Zolltarifs im Allgemeinen nicht alle von dieser (Unter)Position umfaßten Waren unter die Bestimmungen über die Ausfuhrkontrolle von Militärgütern fallen. 7. Bezug zu e-Zoll Die Maßnahme ist in e-Zoll integriert. 8. Einreihung der Güter Die Einreihung der Güter erfolgt nach den Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur. 9. Komponenten - getrennte Beurteilung Sind verschiedene einzelne Güter tarifarisch als Gesamtsystem zu betrachten, ist zu beachten, dass hinsichtlich der Beurteilung einer allfällig gegebenen Ausfuhrgenehmigungspflicht die einzelnen Komponenten getrennt zu betrachten sind. So ist beispielsweise ein Elektrischer Industrieofen mit Steuerung für den Ofen tarifarisch als ganze Ware (als Ofen) zu sehen; für die Beurteilung der Ausfuhrgenehmigungspflicht sind die beiden Komponenten jedoch getrennt zu beurteilen. Die Ausfuhrgenehmigung ist sodann aber wieder für die tarifarisch als Ganzes zu betrachtende Ware insgesamt vorzulegen.
