1.2. Verfahren bei Ausfuhr Genehmigung VorlageBei der Ausfuhr von Militärgütern ist eine Ausfuhrgenehmigung vorzulegen, sofern keine Ausnahmen bzw. Sonderbestimmungen angewendet werden können.(S. auch § 43 AußHG 2005) Keine Grundsatzprüfung der GenehmigungspflichtDie Zollstelle prüft bei gültiger vorliegender Ausfuhrgenehmigung nicht mehr, ob die Ausfuhrgüter grundsätzlich ausfuhrgenehmigungspflichtig sind.Ausnahmen ergeben sich allenfalls aus der Anwendung von Risikoprofilen durch die darin getroffenen Anweisungen. Kenn-Nummer, CodierungZur Erfüllung der angeführten Verpflichtung sind die Kenn-Nummer der Ausfuhrbewilligung und die Codierung der Ausfuhrgenehmigung (im e-Zoll-System) auch für Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen in der Anmeldung anzuführen. e-Zoll - Codierung: 4AHV Genehmigung Abschreibung:Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit auf Vordrucken ausgestellten Ausfuhrgenehmigungen sind jedenfalls vor dem Ende der Gültigkeitsdauer der Bewilligung dem zuständigen Kundenteam zur Abschreibung der Mengen vorzulegen.(Siehe dazu auch die Arbeitsrichtlinie AH-1110). Wiederausfuhr aus Zolllager ohne Person in der Gemeinschaft Erfolgt die Wiederausfuhr von Militärgütern aus einem Zollagerverfahren und besteht kein Ausfuhrvertrag bzw. ist keine in der Gemeinschaft niedergelassene Person beteiligt, so hat ein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter des im Drittland ansässigen Ausführers eine allenfalls notwendige Ausfuhrgenehmigung bzw. einen Feststellungsbescheid zu beantragen und vorzulegen. e-Zoll-Codierung: nach Dokument Freiwaren Gibt der Ausführer für die zur Ausfuhr angemeldeten Güter keine Ausfuhrgenehmigung an, so zeigt er im Sinne der Verpflichtung nach § 43 AußHG 2005 uns § 1 Abs. 1 AußHV 2005 an, dass keine genehmigungspflichtigen Güter vorliegen. Keine Militärgüter sind ua. Waren der Kapitel 1-24 der Kombinierten Nomenklatur, Kunststoffwaren (wie Kisten, Säcke, Haushaltswaren, Haushalts- und Industrieklebebänder), Kautschukwaren (wie übliche PKW/LKW-Reifen), Papierwaren (wie Formulare, Photographien), Textilwaren (wie T Shirts, Hemden, Unterwäsche), Metallwaren (wie Haushaltswaren), Maschinen (wie landwirtschaftliche Geräte, zB Traktoren, Mähdrescher), Haushaltsgeräte, ... e-Zoll-Codierung: 4NAV Eine Prüfung, ob die Anzeige nicht genehmigungspflichtiger Güter vom Ausführer zu Recht erfolgt ist, erfolgt durch das Zollamt (Tel. Auskünfte können auch beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Hr. Dipl.-Ing. Lebeda od. Hr. Haider (01) 71100-0* eingeholt werden) im Rahmen von Risikomanagement/Risikoprofile, die entsprechende Anordnungen treffen, oder beim Bestehen eines begründeten Verdachts (basierend zB auf sachdienlichen Dokumenten und/oder Hinweisen und ebensolchen Informationen) durch Anforderung eines Feststellungsbescheides, oder beim Bestehen von Zweifeln durch (elektronische) Übermittlung der Abfertigungsunterlagen an das Bundesministerium für Finanzen, Abteilung IV/8, zur Veranlassung einer Nachprüfung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.
