3.4. Ausnahmen und Sonderbestimmungen Anwendung der Ausnahmen und Sonderbestimmungen Die nachfolgenden Einzelbestimmungen sind in den zutreffenden Fällen von den Zollämtern unmittelbar anzuwenden. Befreiungsbestimmungen nach § 7 AußHV 2005 Für Militärgüter nicht anwendbar. Unbrauchbare Waffen nach § 1 Abs. 5 Keiner Bewilligung bedarf die Durchfuhr unbrauchbarer Waffen, wobei sich bei Schusswaffen die Eigenschaft der Unbrauchbarkeit jeweils auch auf Lauf, Trommel, Verschluss und andere diesen entsprechende Teile von Schusswaffen alleine beziehen muss. Eine Waffe oder Teile davon sind unbrauchbar, wenn sie nicht verwendungsfähig sind und die Herstellung der Verwendungsfähigkeit nur mit einem Aufwand bewerkstelligt werden kann, der dem einer Neukonstruktion gleich kommt. e-Zoll-Codierung: 4AHG Von Kategorie ML1 nicht umfasste Güter Kategorie ML1 umfasst Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber kleiner als 20 mm, andere Handfeuerwaffen und Maschinenwaffen mit einem Kaliber von 12,7 mm (0,50 Inch) oder kleiner und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür Von Kategorie ML1 nicht umfasst sind Jagd- und Sportwaffen mit glattem Lauf, die weder für militärische Zwecke besonders konstruiert noch vollautomatisch sind; für Exerziermunition besonders konstruierte Waffen, die keine von Kat. ML1 umfasste Munition verschießen können; nicht-vollautomatische Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen; Musketen, Gewehre, Karabiner: Originale, vor 1938 hergestellt; Reproduktionen, wenn deren Originale vor 1890 hergestellt wurden; Revolver, Pistolen, Maschinenwaffen: Originale, vor 1938 hergestellt; Reproduktionen, wenn deren Originale vor 1890 hergestellt wurden. e-Zoll-Codierung: 4NAV Jagd-, Sportgewehre *) KN-Code 9303 20 oder 30 Ausnahme nach § 1 AußHV 2005 Gewerbliche Durchfuhren von Waffenproduzenten oder Waffenhändlern fallen nicht unter diese Ausnahmeregelung - (Wegen der zu erfüllenden Bedingung: "zum persönlichen Gebrauch"). Höchstmenge 3 Stück/Person (Für beide KN-Codes zusammen)und Persönlicher Gebrauch samt Nachweis der Besitzberechtigung (Be1) oderPersönlicher Gebrauch samt Vorgänge nach § 47 WaffG alternativ nach § 8 WaffG-DVO (Be2)und Durchfuhr in bestimmte Drittländer verboten (Be3) e-Zoll-Codierung: 4AHG Revolver, Pistolen *) KN-Code 9302 Ausnahme nach § 1 AußHV 2005 Gewerbliche Durchfuhren von Waffenproduzenten oder Waffenhändlern fallen nicht unter diese Ausnahmeregelung - (Wegen der zu erfüllenden Bedingung: "zum persönlichen Gebrauch"). Höchstmenge keine, jedoch Beschränkung indirekt über Bedingungen (Be1 und Be2),und Persönlicher Gebrauch samt Nachweis der Besitzberechtigung (Be1) oderPersönlicher Gebrauch samt Vorgänge nach § 47 WaffG alternativ nach § 8 WaffG-DVO (Be2)und Durchfuhr in bestimmte Drittländer verboten (Be3) e-Zoll-Codierung: 4AHG Patronen *) KN-Code 9306 21 oder 30 Ausnahme nach § 1 AußHV 2005 Gewerbliche Durchfuhren von Waffenproduzenten oder Waffenhändlern fallen nicht unter diese Ausnahmeregelung - (Wegen der zu erfüllenden Bedingung: "zum persönlichen Gebrauch"). Höchstmengen 6000 Stück/Person (für KN-Code 9306 21) oder 300 Stück/Person (für KN-Code 9306 30) und die Patronen müssen zur Verwendung der in dieser Tabelle angeführten Waffen bestimmt seinund Persönlicher Gebrauch samt Nachweis der Besitzberechtigung (Be1), oderpersönlicher Gebrauch samt Vorgänge nach § 47 WaffG alternativ nach § 8 WaffG-DVO (Be2)und Durchfuhr in bestimmte Drittländer verboten (Be3) e-Zoll-Codierung: 4AHG *) Kumulativregel Die Höchstmengen für Jagd-, Sportgewehre sowie Revolver, Pistolen und Patronen können kumuliert werden; bei Patronen kann dazu aber nur eine der beiden Alternativen 6000 oder 300 Stück in Anspruch genommen werden. Feststellungsbescheid Liegt bei der Abfertigung ein Feststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkung vor, so ist keine Genehmigung nach dieser Arbeitsrichtlinie erforderlich. Die Vorlage des Fest stellungsbescheides ist keine Maßnahme im Sinne des Art. 235 ZK-DVO. e-Zoll-Codierung: 4FSB Liste der Bedingungen Be1, Be2 und Be3 siehe bei Ausfuhr.
