0. Einführung 0.1. Art der Maßnahme Die Außenhandelsverordnung 2005 legt für die Güter, die in ihrer Anlage aufgelistet sind, Vorschriften für die Ausfuhr und Durchfuhr fest; außerdem unterliegt die Vermittlung der Güter (Brokering) bestimmten Vorgaben bzw. Einschränkungen. Die Maßnahmen sind von der Zollorganen nach den Vorgaben in der vorliegenden Arbeitsrichtlinie zu vollziehen.
