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Militärgüter (AH-3200)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 05.07.2007 · Quelle: Findok

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3. Durchfuhr 3.0. Allgemeine Vorschriften Der Begriff "Durchfuhr" bezieht sich nur auf Nichtgemeinschaftswaren (S. Pkt. 0.4. Z 9). Keine Durchfuhr liegt daher vor, wenn in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft zur Ausfuhr vorabgefertigte Militärgüter (= Gemeinschaftswaren) durch Österreich zu einer österreichischen Ausgangszollstelle oder auch zu einer nicht-österreichischen Ausgangszollstelle zum endgültigen Verbringen aus der Gemeinschaft verbracht werden.