3. Durchfuhr 3.0. Allgemeine Vorschriften Der Begriff "Durchfuhr" bezieht sich nur auf Nichtgemeinschaftswaren (S. Pkt. 0.4. Z 9). Keine Durchfuhr liegt daher vor, wenn in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft zur Ausfuhr vorabgefertigte Militärgüter (= Gemeinschaftswaren) durch Österreich zu einer österreichischen Ausgangszollstelle oder auch zu einer nicht-österreichischen Ausgangszollstelle zum endgültigen Verbringen aus der Gemeinschaft verbracht werden.
