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Militärgüter (AH-3200)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 05.07.2007 · Quelle: Findok

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1.5. Ausnahmen und Sonderbestimmungen Anwendung der Ausnahmen und Sonderbestimmungen Die nachfolgenden Einzelbestimmungen sind in den zutreffenden Fällen von den Zollämtern unmittelbar anzuwenden. Vorübergehende Verwahrung Nicht genehmigungspflichtig sind Miltärgüter, die sich in vorübergehender Verwahrung (Art. 50 ff ZK) befinden. (Hierunter fallen auch Waren, die an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen verbleiben, die in einem Hafen der EG einlaufen bzw. auf einem Flughafen der EG landen. Erhalten diese Güter eine zollrechtliche Bestimmung nach sind die entsprechenden Genehmigungspflichten zu beachten. Siehe dazu auch die Bestimmung über die Allgemeine Ausfuhrgenehmigung nach nationalem Recht). e-Zoll-Codierung: 4AHG Flugtransport (AT wird nur berührt) Wird eine Ware mit Air Waybill aus einem Drittland zu einem österreichischen Flughafen (Grenzzollstelle !) befördert und dann mit einem neuen Air Waybill in ein weiteres Drittland weiterbefördert, ohne dass die Zollstelle befasst wurde (keine Gestellung der Ware), so ist der Fall so zu behandeln, als ob die Ware nicht in das Zollgebiet der Gemeinschaft gelangt ist. e-Zoll-Codierung: ---- Innergemeinschaftlicher Güterverkehr über Drittland Nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 gelten für Beschränkungen in der Ausfuhr, der Wiederausfuhr und des Verlassens des Zollgebiets von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, deren Ausfuhr nach dieser Verordnung genehmigungspflichtig ist. Artikel 463 bis 470 ZK DVO mit Vorschriften über die Verwendung der gemeinschaftlichen Versandpapiere zur Durchführung der Maßnahmen bei der Ausfuhr bestimmter Waren (zu Art. 97 ZK) und Artikel 843 ZK DVO mit Vorschriften über das Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft (zu Art. 183 ZK). Die Vorschrift des Artikels 843 ZK DVO enthält Regelungen für den innergemeinschaftlichen Warenverkehr, wobei bei der Beförderung von Waren zwischen Orten innerhalb der Gemeinschaft vorübergehend das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen wird (Kontrollmaßnahmen mittels Kontrollexemplar T5 - ausgenommen bestimmte Fälle [Zollverfahren, Luftverkehrs- bzw. Schifffahrtsgesellschaften]). e-Zoll-Codierung: 4AHG OPCW-Ausfuhren Die OPCW (Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons, die für die internationale Chemiewaffenkonvention geschaffene Organisation, führt im Rahmen ihrer Tätigkeit mittels ihrer besonders geschulten Inspektoren in Mitgliedstaaten dieser Konvention Inspektionen durch, bei denen Spezialausrüstung (Schutzkleidung, Meßgeräte und ähnliche Waren) benötigt und vorübergehend aus dem Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden. e-Zoll-Codierung: 4AHG Vorabgefertigte Güter Allgemeine VorschriftDie Ausgangszollstelle überprüft - auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft - bereits vorabgefertigte Waren nicht mehr hinsichtlich der Anwendung der außenhandelsrechtlichen Bestimmungen. AusfuhrzollstelleWurde bei der Ausfuhr von Waren, die der Verordnung über die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck unterliegen, die Ausfuhranmeldung bei einer Behörde eines anderen Mitgliedstaates abgegeben und angenommen (Ausfuhrzollstelle) so sind mit den dort erledigten Ausfuhrförmlichkeiten auch die betreffenden außenhandelsrechtlichen Vorschriften erledigt worden. Ausgangszollstelle und DurchgangszollstelleWeder die österreichische Ausgangszollstelle (der zB das Exemplar 3 des Einheitspapieres vorgelegt wird), noch eine österreichische Durchgangszollstelle im Versandverfahren, über welche die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, prüft daher nochmals, ob die außenhandelsrechtlichen Voraussetzungen im anderen Mitgliedstaat gegeben waren. e-Zoll-Codierung: 4AHG Befreiungsbestimmungen nach § 7 AußHV 2005 Für Militärgüter nicht anwendbar. Unbrauchbare Waffen nach § 1 Abs. 5 Keiner Bewilligung bedarf die Ausfuhr unbrauchbarer Waffen, wobei sich bei Schusswaffen die Eigenschaft der Unbrauchbarkeit jeweils auch auf Lauf, Trommel, Verschluss und andere diesen entsprechende Teile von Schusswaffen alleine beziehen muss. Eine Waffe oder Teile davon sind unbrauchbar, wenn sie nicht verwendungsfähig sind und die Herstellung der Verwendungsfähigkeit nur mit einem Aufwand bewerkstelligt werden kann, der dem einer Neukonstruktion gleich kommt. e-Zoll-Codierung: 4AHG Feststellungsbescheid Liegt bei der Abfertigung ein Feststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkung vor, so ist keine Genehmigung nach dieser Arbeitsrichtlinie erforderlich. Die Vorlage des Fest stellungsbescheides ist keine Maßnahme im Sinne des Art. 235 ZK-DVO. e-Zoll-Codierung: 4FSB Von Kategorie ML1 nicht umfasste Güter Kategorie ML1 umfasst Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber kleiner als 20 mm, andere Handfeuerwaffen und Maschinenwaffen mit einem Kaliber von 12,7 mm (0,50 Inch) oder kleiner und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür Von Kategorie ML1 nicht umfasst sind Jagd- und Sportwaffen mit glattem Lauf, die weder für militärische Zwecke besonders konstruiert noch vollautomatisch sind; für Exerziermunition besonders konstruierte Waffen, die keine von Kat. ML1 umfasste Munition verschießen können; nicht-vollautomatische Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen; Musketen, Gewehre, Karabiner: Originale, vor 1938 hergestellt; Reproduktionen, wenn deren Originale vor 1890 hergestellt wurden; Revolver, Pistolen, Maschinenwaffen: Originale, vor 1938 hergestellt; Reproduktionen, wenn deren Originale vor 1890 hergestellt wurden. e-Zoll-Codierung: 4NAV Jagd-, Sportgewehre *) KN-Code 9303 20 oder 30 Ausnahme nach § 1 AußHV 2005 Gewerbliche Ausfuhren von Waffenproduzenten oder Waffenhändlern fallen nicht unter diese Ausnahmeregelung - (Wegen der zu erfüllenden Bedingung: "zum persönlichen Gebrauch"). Höchstmenge 3 Stück/Person (Für beide KN-Codes zusammen)und Persönlicher Gebrauch samt Nachweis der Besitzberechtigung (Be1) oderPersönlicher Gebrauch samt Vorgänge nach § 47 WaffG alternativ nach § 8 WaffG-DVO (Be2)und Ausfuhr nicht in bestimmte Drittländer verboten (Be3) e-Zoll-Codierung: 4AHG Revolver, Pistolen *) KN-Code 9302 Ausnahme nach § 1 AußHV 2005 Gewerbliche Ausfuhren von Waffenproduzenten oder Waffenhändlern fallen nicht unter diese Ausnahmeregelung - (Wegen der zu erfüllenden Bedingung: "zum persönlichen Gebrauch"). Höchstmenge keine, jedoch Beschränkung indirekt über Bedingungen (Be1 und Be2),und Persönlicher Gebrauch samt Nachweis der Besitzberechtigung (Be1) oderPersönlicher Gebrauch samt Vorgänge nach § 47 WaffG alternativ nach § 8 WaffG-DVO (Be2)und Ausfuhr in bestimmte Drittländer verboten (Be3) e-Zoll-Codierung: 4AHG Patronen *) KN-Code 9306 21 oder 30 Ausnahme nach § 1 AußHV 2005 Gewerbliche Ausfuhren von Waffenproduzenten oder Waffenhändlern fallen nicht unter diese Ausnahmeregelung - (Wegen der zu erfüllenden Bedingung: "zum persönlichen Gebrauch"). Höchstmengen 6000 Stück/Person (für KN-Code 9306 21) oder 300 Stück/Person (für KN-Code 9306 30) und die Patronen müssen zur Verwendung der in dieser Tabelle angeführten Waffen bestimmt seinund Persönlicher Gebrauch samt Nachweis der Besitzberechtigung (Be1), oderpersönlicher Gebrauch samt Vorgänge nach § 47 WaffG alternativ nach § 8 WaffG-DVO (Be2)und Ausfuhr in bestimmte Drittländer verboten (Be3) e-Zoll-Codierung: 4AHG *) Kumulativregel Die Höchstmengen für Jagd-, Sportgewehre sowie Revolver, Pistolen und Patronen können kumuliert werden; bei Patronen kann dazu aber nur eine der beiden Alternativen 6000 oder 300 Stück in Anspruch genommen werden.   Bedingungen Be1, Be2 und Be3 zur Tabelle der Ausnahmen und Sonderbestimmungen Be1 - Nachweis der Besitzberechtigung - Österreichischer Waffenpass - Österreichische Waffenbesitzkarte - Bescheinigung gemäß § 39 Abs. 2 Waffengesetz 1996 - Europäischer Feuerwaffenpass - Eine Urkunde eines anderen Mitgliedstaats der Gemeinschaft, die den bisher angeführten Urkunden gleichzustellen ist Be2 - Vorgänge nach Waffengesetz und Durchführungsverordnung - Ausnahmetatbestände nach § 47 Waffengesetz, das sind Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen - - Gebietskörperschaften - - Menschen hinsichtlich jener Waffen und Munition, die ihnen auf Grund ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes von ihrer vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle als Dienstwaffen zugeteilt worden sind oder die den Gegenstand ihrer öffentlichen Amtstätigkeit oder öffentlichen Dienstverrichtung bilden oder die sie auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen im Bundesgebiet besitzen dürfen. - Ausnahmetatbestände nach § 8 Erste Waffengesetzdurchführungsverordnung Faustfeuerwaffen (wenn nicht Kriegsmaterial), Faustfeuerwaffen die Staatsoberhäuptern oder Regierungsmitgliedern eines Mitgliedstaates der Europäischen Union als Dienstwaffen zur Verfügung stehen, oder die vergleichbaren Persönlichkeiten oder den Begleitpersonen all dieser Menschen auf Grund ihres Amtes oder Dienstes für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Verfügung stehen, dürfen, soweit es sich dabei nicht um Kriegsmaterial handelt, vom Berechtigten im Rahmen seines Amtes oder Dienstes ohne weiteres nach Österreich mitgebracht und hier geführt werden. - Ausnahmetatbestände nach § 8a Erste Waffengesetzdurchführungsverordnung Organe ausländischer Sicherheitsbehörden Die Einfuhr, der Besitz und das Führen von Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial sind, ist Organen ausländischer Sicherheitsbehörden (§ 2 Abs. 3 PolKG, BGBl. I Nr. 104/1997), unbeschadet der Bestimmungen des § 47 Abs. 1 Z 2 lit. c WaffG im Falle der Teilnahme an Übungen und Ausbildungsmaßnahmen; der Teilnahme an wissenschaftlichen oder sportlichen Veranstaltungen; von Hospitationen; von gemischten Streifen; der Begleitung von Verwaltungs-, Untersuchungshäftlingen oder Strafgefangenen; der Begleitung im Rahmen von Zeugenschutzprogrammen; des Personenschutzes für Personen aus einem EU-Staat, soweit nicht § 8 Abs. 1 zur Anwendung gelangt; der Durchführung von Aufgaben zum Schutz von Zivilluftfahrzeugen ihres Heimatstaates; der Durchführung von Such-, Rettungs- und Katastrophenhilfsmaßnahmen; der Durchführung notwendiger Maßnahmen im Vor- und Umfeld von Maßnahmen gemäß Z 1 bis 9; der Durchführung eines Beschlusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen; der Durchführung eines Beschlusses auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union; der Durchführung eines Beschlusses im Rahmen der Organisation der Teilnahme an sonstigen Friedensoperationen im Rahmen einer internationalen Organisation entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen, wie etwa an Maßnahmen zur Abwendung einer humanitären Katastrophe oder zur Unterbindung schwerer und systematischer Menschenrechtsverletzungen oder 15. der Zusammenarbeit zwischen inländischen und ausländischen Organen der Sicherheitsbehörden gestattet, wenn der Waffenbehörde durch die ausländische Sicherheitsbehörde glaubhaft gemacht wird, dass deren Organe diese Schusswaffen im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes oder Dienstes benötigen. Die Berechtigung zum Führen der Schusswaffen erstreckt sich nur auf den für die Dienstverrichtung unbedingt nötigen Zeitraum. § 8 Abs. 1 bleibt unberührt. Die Glaubhaftmachung hat bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in Orten, für die eine Bundespolizeidirektion besteht, bei dieser zu erfolgen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Einsatz- oder Veranstaltungsort, in Ermangelung eines solchen, sowie in den übrigen Fällen, nach dem im Amtssprengel der Waffenbehörde gelegenen Ort der Grenzübertrittsstelle. Der ausländischen Sicherheitsbehörde ist von der nach Abs. 2 zuständigen Waffenbehörde die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 bis 15 zu bestätigen. Die Organe der ausländischen Sicherheitsbehörde haben diese Bestätigung bei Einfuhr, Besitz und Führen der Schusswaffen bei sich zu führen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen auszuhändigen. Be3 - Ausgenommene Drittländer - Länder, gegen die ein auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft ein Waffenembargo besteht: Kongo (Dem. Rep.), Elfenbeinküste (Côte d'Ivoirè), Irak, Liberia, Myanmar (Birma/Burma), Sierra Leone, Simbabwe, Somalia, Sudan, China; - Länder, gegen die ein auf Grund von anderem Recht ein Waffenembargo besteht: Armenien [OSZE-Beschluss], Aserbaidschan [OSZE-Beschluss], Ruanda [UNO-Resolution].