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Arbeitsrichtlinie "PANEUROMED" (UP-3250)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 30.01.2013 · Quelle: Findok

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6. Zollrückvergütung 6.1. Grundsätzliches Die Ursprungsregeln sehen als Bedingung für die Anwendung der jeweiligen Präferenzzollsätze auf eine Ursprungsware vor, dass im Ausfuhrland für die zu ihrer Erzeugung verwendeten Drittlandsmaterialien Zollrückvergütungen oder Zollbefreiungen nicht gewährt worden sind ("No Drawback Rule"). Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft des Kapitels 3 und der Nummern 1604 und 1605, die EWR-Erzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe c der Europa-Abkommen sind, dürfen in der Gemeinschaft ebenfalls nicht Gegenstand einer Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.