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Arbeitsrichtlinie "PANEUROMED" (UP-3250)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 30.01.2013 · Quelle: Findok

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1.2.1. Hoheitsgewässer Die Präferenzzone umfasst auch die Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und aller PanEuroMed-Länder. Hochseegängige Schiffe einschließlich der Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Gebiets der Gemeinschaft oder des jeweiligen Vertragspartnerstaates.